Theoretisch schützt die Niederlassungsfreiheit den Zuzug von Gesellschaften innerhalb der EU. Faktisch zuziehen kann jedoch nur, wer es zunächst schafft, aus dem Gründungsstaat wegzuziehen. Der Wegzug ist die eigentliche Hürde, da der Wegzug im Gegensatz zum Zuzug von Gesellschaften nicht von der Niederlassungsfreiheit geschützt ist. Dies verdeutlichen die Gerichtsurteile Daily Mail und Centros, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte.
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Die EuGH-Entscheidungen: Vale & Polbud
Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Sitzverlegung und deren Auswirkung auf die deutsche Rechtsprechung
Die Mobilität von Gesellschaften innerhalb der EU ist Grundvoraussetzung für wirtschaftliches und unternehmerisches Handeln.
Ziel der EU ist es einen vollkommenen Binnenmarkt herzustellen, ohne Mobilitätshindernisse. Die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU hat heutzutage unterschiedliche Gründe. Sie erhoffen sich dabei Standortvorteile, günstigere steuerliche Regelungen, sowie eine verbesserte Infrastruktur. Auch politische Gründe hinsichtlich des Brexits bspw. kommen in Frage.Das Hauptaugenmerk bei diesem Beitrag soll auf die Untersuchung der Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften unter gleichzeitigem Formwechsel sowie Berücksichtigung der ach deriederlassungsfreiheit und deren Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung gelegt werden.
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Hoch lebe die Niederlassungsfreiheit
Dieser Auffassung war auch der EuGH in seinem Urteil vom 12.7.2012 in der Rechtssache VALE. Er entschied, dass der grenzüberschreitende Formwechsel von Gesellschaften innerhalb der EU grundsätzlich von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV geschützt ist. Sofern die Umwandlung einer inländischen Gesellschaft nach nationalen Regelungen möglich ist, kann nach dem EuGH auch die Umwandlung einer EU-Auslandsgesellschaft in eine inländische Gesellschaft aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit nicht versagt werden.