Das voraussichtlich zum 1. Januar 2020 in Kraft tretende Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht unter anderem eine Reihe von Maßnahmen für die Geschäfte einer börsennotierten Gesellschaft mit ihren nahestehenden Unternehmen und Personen („Related Party Transactions“) vor. Die Regulierung in diesem Rechtsgebiet wurde deswegen geplant, weil solche Geschäfte den nahestehenden Unternehmen und Personen die Möglichkeit geben können, sich Werte der Gesellschaft anzueignen. Daher prüft dieser Beitrag, ob die neuen Vorschriften tatsächlich diesen Zweck erfüllen und schließt nach einer Analyse ihrer Anwendungsvoraussetzungen mit der Kritik der ergriffenen Maßnahmen ab.
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Related Party Transactions nach dem ARUG II
- Kyriaki Mixiou
- 18. Januar 2020
- Categories: EU-Recht, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Zivilrecht
- Tags: Aggregierung, Aktiengesellschaft, Aktiengesetz, Aktionär, Aktionärsrechterichtlinie, ARUG II, Aufsichtsrat, börsennotiertes Unternehmen, Drittvergleich, faktischer Konzern, Familienagehörige, Interessenkonflikt, Jahresabschluss, Marktmissbrauchsverordnung, marktübliche Bedingungen, maßgeblicher Einfluss, Mutterunternehmen, nahestehende Person, nahestehendes Unternehmen, Offenlegungspflicht, ordentlicher Geschäftsgang, Rechnungslegungsstandards, Related Party, Schlüsselposition, Stimmverbot, Tochterunternehmen, Transaktion, Vermögensschäden, Vertragskonzern, zustimmungsbedürftige Geschäfte, Zustimmungsvorbehalt
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