Die Haftung von Gesellschaftern bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Gesellschaft hängt davon ab, ob im Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung tritt, eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und ihrem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat.