Studierende, die in Studentenwohnheimen leben, können sich nicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz für Mietwohnungen berufen, denn für Studentenwohnheime gelten Ausnahmen vom gesetzlichen Kündigungsschutz, siehe § 549 III BGB. Für alle anderen, die „normale“ Studierendenwohnungen beziehen, gilt weiterhin der gesetzliche Kündigungsschutz. Daher war es höchste Zeit, dass der BGH in seinem Urteil (Az. VIII ZR 92/11) vom 13.06.2012 den Kündigungsschutz für Studentenwohnungen präzisiert hat.