„Wer nutzt heute noch keine Social Media Plattformen? Es scheint kaum jemanden zu geben, der diese nicht in sein Leben installiert und verlinkt hat und sie used.“ Das gilt nicht nur für den privaten User sondern mittlerweile auch für eine Vielzahl deutscher Unternehmen. Im Jahr 2012 waren es bereits 84,8 % aller deutschen Unternehmen, die Social Media betrieben (im Vergleich: 2011 nur 72,3%). Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind quasi auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit einander vernetzt. Alle Posts, Likes, Tweets und vieles mehr sind somit auch für den Arbeitgeber sichtbar. Fragen die man sich stellen sollte sind somit vorprogrammiert: „Welche meiner Äußerungen, sei es auch beleidigende, sind vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt und welche nicht?“ „Und wie kritisch darf ich mich über mein Unternehmen überhaupt äußern?“
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Facebook vs. Grundrechte – Wie kann ein Arbeitgeber gegen Beleidigungen vorgehen
Wer kennt das soziale Netzwerk heutzutage nicht. Facebook ist einer der beliebtesten Websiten der Welt und hat Milliarden von Mitgliedern. Geworben wird mit dem Slogen: „Facebook ermöglicht es dir, mit den Menschen in deinem Leben in Verbindung zu treten und Inhalte mit diesen zu teilen. Facebook eine offene und vernetzte Welt“. Vielen Usern ist gar nicht erst bewußt, dass sie mit der Registrierung gleichzeitig einen Teil ihrer Privatsphäre freiwillig aufgeben. Bereits seit der Veröffentlichung steht Facebook immer wieder der Kritik gegenüber, nicht für genug Datenschutz der User zu sorgen. Hier stellt sich insbesondere die Frage, in wie weit User in Ihren Grundrechten eingeschränkt werden dürfen und wie der Arbeitgeber dagegen vorgehen kann.
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Kündigung nach Kirchenaustritt
Nach den zahlreichen schockierenden Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen entschließt sich 2011 ein Sozialpädagoge, tätig beim katholischen Caritasverband, aus der Kirche auszutreten. Prompt wird er deswegen von seinem Arbeitgeber gekündigt. Bildet der Kirchenaustritt aber überhaupt eine Grundlage für eine Kündigung?
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Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund – Wann beginnt die Zweiwochenfrist?
Für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ist in der GmbH die Gesellschafterversammlung zuständig. Das gilt auch für das Abschließen und Kündigen des Geschäftsführer-Dienstvertrages. Auf diesen ist § 626 Abs. 2 BGB anwendbar mit der Folge, dass die Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen ab der Kenntnis vom wichtigen Grund ausgesprochen werden kann. Wann aber hat ein Gremium wie die Gesellschafterversammlung Kenntnis? Auf wessen Kenntnis kommte es an? Mit diesen Fragen hat sich der BGH wiederholt, zuletzt in einem Urteil vom 9. April 2013, das soeben veröffentlicht worden ist, auseinandergesetzt. Die Grundzüge der Rechtsprechung sind hier zusammengefasst.
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Insolvenzverwalter kündigt Schleckerfrauen unwirksam!
Die betriebsbedingten Kündigungen der Schlecker-Mitarbeiterinnen durch den Insolvenzverwalter sind unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Stuttgart am 24.7.2012 entschieden.