Ist es erlaubt, als Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch zu tragen? Mit dieser Frage befasste sich jüngst zum wiederholten Male das Bundesverfassungsgericht. Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (BVerfG, Urt. v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) entschied es erneut über die Frage, ob Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuches im Schuldienst untersagt werden könne und kommt zu dem Urteil, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Es korrigierte damit seine bisherige Rechtsprechung, fußend auf dem „Kopftuch-Urteil“ aus 2003.
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Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit – Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit
Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) steht jedem Arbeitnehmer nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von vier Wochen Entgeltfortzahlung zu, wenn er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und dies nicht selbst zu verschulden hat. Des Weiteren muss sich dieser Arbeitnehmer gem. § 5 EFZG beim jeweiligen Arbeitgeber unverzüglich krankmelden und erhält folglich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Doch gilt dies auch bei einer Krankmeldung nach einer Alkoholvergiftung mit 4,9 Promille? Das BAG hat hier einen Einzelfall im Urteil vom 18.03.2015, Az. 10 AZR 99/14 (BAG, Urteil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14) wie folgt entschieden.
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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz- einmalige Entgleisung oder Kündigungsgrund?
Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland hat bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemacht. Dieses Ergebnis lässt sich einer repräsentativen Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die zum Start des Themenjahres „Gleiches Recht. Jedes Geschlecht“ veröffentlicht wurde, entnehmen. Doch wann kann man – aus juristischer Sicht – überhaupt von sexueller Belästigung sprechen? Und berechtigt diese automatisch zur Kündigung?
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Verhaltensbedingte Kündigung bei Beleidigung: Umstände des Einzelfalls beachten!
Grundsätzlich gelten Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen als Verstoß gegen die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme aus dem Arbeitsverhältnis und stellen des Weiteren Störungen des Betriebsfriedens dar. Die Frage, ob sie jedoch eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen können, ist pauschal nicht zu beantworten, da stets alle Umstände des Einzelfalls gründlich abzuwägen sind.
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Privates Surfen am Arbeitsplatz – der Klick zur Kündigung?
Eigentlich ganz praktisch, so ein Arbeitsplatz mit Internetzugang, meinen Sie nicht?
Wie schwer ist es da, der Versuchung zu widerstehen und nicht doch einmal „ganz kurz“ das Internet für private Zwecke zu nutzen, sei es um eine private E-Mail zu verschicken oder noch schnell eine Online-Überweisung zu tätigen. Doch solche Aktionen