Oft versucht, doch nie erreicht. Eine Änderungskündigung zur Absenkung des Entgelts. Bis jetzt war es nicht möglich eine solche Änderungskündigung durchzubringen, vor allem nicht, wenn die Tätigkeit gleich blieb und es sich um eine bloße Änderung des Entgelts handelte. Doch wie sieht es aus bei Entgeltreduzierungen infolge von betrieblichen Umstrukturierungen? Können Unternehmen bei Engpässen die Arbeitsplätze so verändern, dass die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen wegfällt und die Vergütung dem neuen Arbeitsplatz angepasst wird? Mit diesen und weiteren Fragen hat sich das BAG mit dem Urteil vom 23.06.2005 – 2 AZR 642/04 auseinander gesetzt.