Der BGH hat in einem Urteil vom 16.03.2012 (Az. V ZR 18/11) § 444 BGB ausgelegt.
Leitsatz: „Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.