Die Überschuldung eines Unternehmens ist nicht zwangsläufig ein Grund für die Anmeldung einer Insolvenz. Alternativ stellt eine Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen einen Weg aus der Überschuldung dar. Eine Verschmelzung mit einer überschuldeten Gesellschaft hat jedoch negative Auswirkungen auf das Vermögen und ggf. das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft. Typusabhängig sind dabei §§ 30 ff. GmbHG zur Kapitalerhaltung und § 57 AktG zur Kapitalbindung zu beachten.