In seinem Urteil vom 10.09.2015 befasst sich der BGH mit einem insolvenzrechtlichen Thema. Hierbei ging es um eine Gläubigerbenachteiligung, welche durch Überweisungen an ein Drittkonto entstanden ist. Zu klären war es, ob getätigte Überweisungen auch dann anfechtbar bleiben, wenn anschließend Barauszahlungen erfolgt sind.
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Reform des Insolvenzanfechtungsrechts – Regierungsentwurf verabschiedet
Das Recht der Insolvenzanfechtung wird reformiert. Die Bundesregierung hat am 29. September einen entsprechenden Regierungsentwurf verabschiedet. Worum geht es?
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Gesellschafterdarlehen bleiben bei Abtretung nachrangig
Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, so tritt der Anspruch auf Rückzahlung desselben nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Rang hinter den normalen Insolvenzgläubigern zurück. Ist im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung eine Rückzahlung erfolgt, so ist diese nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar mit der Folge, dass die erhaltene Leistung zurückzugewähren ist. Dieser Rechtsfolge hat sich ein Gesellschafter dadurch zu entziehen versucht, dass er den Anspruch auf Rückzahlung an einen Dritten abgetreten hat. In der Tat haftet der dann nach Auffassung des OLG Stuttgart vom Februar 2012 nicht mehr für die Rückzahlung, wenn der Zessionar eine Zahlung erhalten hat. Dieser allerdings muss die Leistung zurückgewähren.