Bei einer Vorratsgesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die jedoch nach der Gründung noch keine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Dies geschieht erst nach Verkauf der Gesellschaft an einen Dritten. Ziel soll sein, dem Käufer die Zeit bis zur Eintragung zu ersparen und seine Haftungsrisiken zu minimieren. Mit dem Beschluss vom 09.12.2002 entschied der BGH wegweisend, dass der Verkauf einer solchen Vorratsgesellschaft eine wirtschaftliche Neugründung darstellt. Dementsprechend muss der neue Geschäftsführer versichern, dass das Stammkapital weiterhin im vollen Umfang der Gesellschaft zur Verfügung steht.