Der Europäische Gerichtshof hat Ende Oktober den jahrelangen Streit um das VW-Gesetz beendet. Die Entscheidung ist, wie auch ganz besonders ihr Vorläufer aus dem Jahr 2007, lesenswert. Die nunmehr noch in der Satzung der VW AG befindlichen Regelung, wonach für Änderungen der Satzung eine Sperrminorität von 20 % (statt den im AktG vorgesehenen 25 %, vgl. § 179 II AktG) ausreichend ist, haben vor der Kapitalverkehrsfreiheit Bestand.