Der mit großem Presseecho geführte Gesellschafterstreit um den Suhrkamp-Verlag zeigt, welchen Schaden der Gesellschafterstreit einem Unternehmen zufügen kann. Die am 10.12.2012 durch das Landgericht Berlin gefällten Urteile sind nun durch das Landgericht veröffentlicht worden.
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Vorsicht ist besser als Nachsicht – Die Stolpersteine im Leben eines Geschäftsführers
Die Zeit der internationalen Finanz- und Wirschaftskrise bedeutet für eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen den vermehrten Blick auf Themen wie Haftung und Insolvenz. Vor allem befinden sich Geschäftsführer in einer stark risikobehafteten Situation. Die Zahlen werden immer schlechter, Aufträge bleiben aus, Rechungen müssen beglichen werden. Oftmals regiert in der Führungsebene das Prinzip Hoffnung.
Dazu sitzen dem Geschäftsführer die Gesellschafter im Nacken, die in Hinblick auf die nahende Krise der Gesellschaft noch schnell ein Stück vom Kuchen abhaben wollen.
Nun hat der Bundesgerichtshof den Zeigefinger erhoben und vor die „Ausplünderung“ durch die Gesellschafter einen Riegel geschoben. Zahlungen an eben jene können verweigert werden, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Das gilt allerdings nicht bei Vertiefung der Insolvenz. -
Die rätselhafte Handhabung verdeckter Sacheinlagen bei der UG
Durch die jüngste GmbH-Rechtsreform (MoMIG) wurde die Gründung einer klassischen GmbH erleichtert. Von nun an können die Gründungsgesellschafter das Stammkapital auch durch verdeckte Sacheinlagen gem. § 19 IV GmbHG aufbringen. Unklar ist jedoch in diesem Zusammenhang, wie mit verdeckten Sacheilagen bei der Unternehmergesellschaft (UG) zu Verfahren ist. Kann § 19 GmbHG auch auf die UG angewendet werden oder ist auf eine teleologische Reduktion zurückzugreifen?
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AGG auf Fremdgeschäftsführer in vollem Umfang anwendbar
Auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH, dessen Anstellung aufgrund einer Befristung abläuft und der sich erneut als Geschäftsführer bewirbt, sind gemäß § 6 III AGG die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anwendbar. (BGH, Urteil vom 23. 4. 2012 – II ZR 163/10).
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BGH verschmäht Interessentheorie
Mit dem Beschluss des BGH vom 15. Mai 2012 ist die Interessentheorie im Insolvenzstrafrecht in ein neues Licht gerückt. Bisher diente die Interessentheorie zur Differenzierung zwischen Untreue und Bankrott. Mit dem Urteil vom 15. Mai 2012 wird die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Bankrotts nicht unwesentlich erweitert.