Im Urteil II ZR 364/18 vom 08.01.2019 entschied der BGH, dass § 179a AktG nicht analog auf eine GmbH anwendbar ist. Des Weiteren kam der BGH zu dem Entschluss, dass bei der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH, der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung braucht, auch wenn der Gesellschaftsvertrag kein entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält.