Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, so tritt der Anspruch auf Rückzahlung desselben nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Rang hinter den normalen Insolvenzgläubigern zurück. Ist im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung eine Rückzahlung erfolgt, so ist diese nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar mit der Folge, dass  die erhaltene Leistung zurückzugewähren ist. Dieser Rechtsfolge hat sich ein Gesellschafter dadurch zu entziehen versucht, dass er den Anspruch auf Rückzahlung an einen Dritten abgetreten hat. In der Tat haftet der dann nach Auffassung des OLG Stuttgart vom Februar 2012 nicht mehr für die Rückzahlung, wenn der Zessionar eine Zahlung erhalten hat. Dieser allerdings muss die Leistung zurückgewähren.