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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Revisionsurteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00 entschieden, dass die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechtsfähig ist, solange sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen eigene Rechte und Pflichten begründet. Des Weiteren ist die GbR gleichermaßen aktiv und passiv parteifähig, was heißt, dass die GbR sowohl klagen als auch verklagt werden kann.