In seinem Urteil vom 17. September 2015 hat der EuGH seine Rechtsprechung zur EU-Fluggastrechteverordnung weiter konkretisiert und Fluggesellschaften auch bei bestimmten unerwarteten technischen Problemen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Welche Anforderungen in Zukunft an Fluggesellschaften im Umgang mit technischen Problemen gestellt werden, in welchen Fällen Fluggästen Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaft zustehen und wie diese Ansprüche am besten durchgesetzt werden können, soll im Folgenden vorgestellt werden.
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Wie weitreichend ist nationaler Datenschutz?
Das Safe Harbour-Urteil des EuGH vom 06.10.2015 schlug hohe Wellen in der Öffentlichkeit, markierte es einen Meilenstein hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten. Allerdings ist es für den EuGH kein Neuland, sich mit datenschutzrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Nur wenige Tage vor Veröffentlichung von Safe Harbour fällte der EuGH eine Entscheidung zu der Frage, wie weitreichend die Befugnisse nationaler Datenschutzbehörden sind. Demnach sei die EU-Datenschutzrechtlinie so zu verstehen, dass es nur eines in irgendeiner Weise gelagerten EU-Bezugs bedarf, um mit dem Datenschutzrecht eines EU-Mitgliedstaats in Berührung zu kommen.
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Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Lange Zeit gewährte das BAG Langzeiterkrankten, die während ihrer Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Seit der Entscheidung vom EuGH zum Fall Schultz-Hoff (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C‑350/06) hat sich dies grundlegend geändert. Auch noch heute, 6 Jahre später, prägt das Urteil die aktuelle Rechtsprechung.
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Leiharbeit ist vorübergehend!?
Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder auch Zeitarbeit, alles Synonyme für den Verleih von Arbeitnehmern. Geregelt wird dieses Arbeitsverhältnis vor allem in dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kurz AÜG, in welchem es in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG seit 2011 ausdrücklich heißt, dass der Einsatz von Leiharbeitern nur vorübergehend sein darf. Aber wie ist diese Einschränkung auszulegen und warum ist es überhaupt von Bedeutung, der Arbeitnehmerüberlassung Schranken zu setzen.
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Offenes WLAN: Wer haftet, für Rechtsverstöße?
Die Digitale Agenda der Bundesregierung möchte die Verbreitung und Verfügbarkeit von mobilem Internet über WLAN verbessern. Schließlich ermöglicht das Internet Zugang zu Bildung, Diskussion, Wettbewerb und sichert die Teilnahme an der digitalen Gesellschaft. Frei verfügbares WLAN in Deutschland ist jedoch rar. In der Realität verschlüsseln private und gewerbliche WLAN-Betreiber ihr Netzwerk, um sich nicht der Gefahr kostspieliger Abmahnungen durch Medienverlage auszusetzen. Nach derzeitiger Rechtslage haften diese unter Umständen für Rechtsverletzungen, die sie selbst gar nicht begangen haben. Private WLAN-Betreiber sind hierbei mehr Risiken ausgesetzt als gewerbliche WLAN-Betreiber. Insbesondere letztere, wie Hotels, Flughäfen und Cafés sollen künftig in den Genuss von Haftungsprivilegien kommen. Doch warum ist die Rechtslage überhaupt so unsicher? Auf welcher Grundlage basiert die Differenzierung von privaten und geschäftlichen WLAN-Betreibern bei der Haftung? Und haben wir Hoffnung, dass frei verfügbares WLAN beim Espressoschlürfen im Café oder im Wartezimmer des Arztes bald zum Alltag gehört?