Wenn Gesellschafter miteinander streiten, wenn ein Gesellschafter kündigt, aber auch im Fall von Insolvenz oder Zwangsvollstreckung kommt es zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Dabei ist rechtlich vieles zu bedenken, so muss der Beschluss zur Einziehung eine Entscheidung über das Schicksal des Anteils enthalten. Unstreitig und von besonderer Bedeutung ist, dass der ausscheidende Gesellschafter zu entschädigen ist. Die Entschädigung, im Zweifel aus Mitteln der Gesellschaft zu erbringen, darf aber nur aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden – das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht angegriffen werden. Das hat sowohl für die Wirksamkeit des Beschlusses über die Einziehung als auch für eine eventuelle persönliche Haftung der Gesellschafter erhebliche Bedeutung.
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Vorsicht bei der Einziehung von Gesellschaftsanteilen!
Wenn Gesellschafter miteinander streiten, wenn ein Gesellschafter kündigt, aber auch im Fall von Insolvenz oder Zwangsvollstreckung kommt es zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Dabei ist rechtlich vieles zu bedenken, so muss der Beschluss zur Einziehung eine Entscheidung über das Schicksal des Anteils enthalten. Unstreitig und von besonderer Bedeutung ist, dass der ausscheidende Gesellschafter zu entschädigen ist. Die Entschädigung, im Zweifel aus Mitteln der Gesellschaft zu erbringen, darf aber nur aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden – das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht angegriffen werden. Das hat sowohl für die Wirksamkeit des Beschlusses über die Einziehung als auch für eine eventuelle persönliche Haftung der Gesellschafter erhebliche Bedeutung.
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Vorsicht bei der Einziehung von Gesellschaftsanteilen!
Wenn Gesellschafter miteinander streiten, wenn ein Gesellschafter kündigt, aber auch im Fall von Insolvenz oder Zwangsvollstreckung kommt es zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Dabei ist rechtlich vieles zu bedenken, so muss der Beschluss zur Einziehung eine Entscheidung über das Schicksal des Anteils enthalten. Unstreitig und von besonderer Bedeutung ist, dass der ausscheidende Gesellschafter zu entschädigen ist. Die Entschädigung, im Zweifel aus Mitteln der Gesellschaft zu erbringen, darf aber nur aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden – das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht angegriffen werden. Das hat sowohl für die Wirksamkeit des Beschlusses über die Einziehung als auch für eine eventuelle persönliche Haftung der Gesellschafter erhebliche Bedeutung.