Der erste Senat des BVerfG hat am 11.7.2012 der Macroton-Entscheidung des BGH widersprochen und deutlich gemacht, dass seiner Auffassung nach die Entscheidung einer Aktiengesellschaft, sich vom geregelten Börsenhandel zurückzuziehen, nicht das Eigentumsgrundrecht der Aktionäre betrifft. Der BGH hatte im Jahr 2002 für das Delisting gegenteilig entschieden und deshalb verlangt, dass mit dem Delisting ein Pflichtangebot über die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums und ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich sind. Der Widerspruch in der Begründung ist jedoch keiner im Ergebnis: Die durch die Fachgerichte zum Delisting entwickelte Rechtsfortbildung sei mit dem Grundgesetz vereinbar und als Gesamtanalogie aus §§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG statthaft.