Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17.7.2009 – 5 StR 394/08 entschieden, dass ein Mitarbeiter, welcher für die Compliance im Unternehmen verantwortlich ist, verpflichtet ist Delikte gegen Dritte aus dem Unternehmen heraus zu verhindern, kraft ihrer strafrechtlich zukommenden Garantenpflicht.

Hintergrund zum Urteil ist, dass der Angeklagte bei der Berliner Stadtreinigung (BSR), einer öffentlichen Anstalt, als Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision angestellt war. Aufgrund eines Versehens wurden die Entgelte für die Tarifperiode 1999/2000 zu Lasten der Grundstückseigentümer für die Straßenreinigung zu hoch berechnet. Der Berechnungsfehler wurde zwar bemerkt, jedoch auf Weisung eines Vorstandsmitglieds nicht korrigiert. Der Angeklagte kannte den Fehler ebenfalls unterließ es aber seinen unmittelbaren Vorgesetzten und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu unterrichten. Folge war, dass den Grundstückseigentümern für die Tarifperiode 2001/2002 überhöhte Entgelte abverlangt wurden. Das Landgericht Berlin und der BGH erkannten das Vorstandsmitglied wegen Betruges und den Angeklagten wegen Beihilfe durch Unterlassen zum Betrug für schuldig an.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Aufgaben und Pflichten des sog. „Compliance Officers“, den strafrechtlichen Risiken, denen er ausgesetzt sein kann und soll Handlungsanweisungen geben, um mögliche Strafbarkeiten zu vermeiden.