Deutschlandweit sorgte das erstinstanzliche Urteil im Fall des Torwarts Heinz Müller für Aufsehen. Kommt es zu einer Revolution im Profifußball?
National wie auch europarechtlich ist der unbefristete Arbeitsvertrag die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses. Sollte dies nun auch im Profisport gelten? Das Arbeitsgericht Mainz bejahte dies, Jedoch rückte das Berufungsgericht von der Auffassung ab und begründete die Abweichung mit der Eigenart der Arbeitsleistung eines Profifußballers.
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Arbeitsrechtliche Sonderwege im bezahlten Fußball – Der Fall Heinz Müller
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Das Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung
Bis zum Jahr 2011 war das BAG der Ansicht sachgrundlos befristete Arbeitsverträge konnten lediglich unter der Prämisse geschlossen werden, dass im Vorfeld kein Arbeitsverhältnis zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestand. So konnten plötzlich Nebenjobs, welchen man während des Studiums nachging zu einem großen Problem werden, da das Vorbeschäftigungsverbot einer weiteren Befristung entgegenstand. Dies änderte sich mit dem Urteil des 7.Senats des BAG vom 06.April 2011, 7ARZ 716/09. Doch wie und weshalb vollzog das BAG diese Kehrtwende?
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Auswirkungen der vorsätzlichen Umgehung des § 613a BGB auf die Wirksamkeit einer Befristung
Eine Vereinbarung die lediglich das Ziel verfolgt die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen, indem sie die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses unterbricht, ist unwirksam. Denn die Norm regelt die Rechte und Pflichten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs und sichert den Arbeitnehmern einen Kündigungsschutz vor dem Arbeitgeber.