In seinem Urteil vom 10.09.2015 befasst sich der BGH mit einem insolvenzrechtlichen Thema. Hierbei ging es um eine Gläubigerbenachteiligung, welche durch Überweisungen an ein Drittkonto entstanden ist. Zu klären war es, ob getätigte Überweisungen auch dann anfechtbar bleiben, wenn anschließend Barauszahlungen erfolgt sind.