Im Urteil vom 04.08.2020 des BGH (AZ. II ZR 171/19), hat der BGH entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, auch wenn die Gesellschaft noch nicht über die Verwertung seines Geschäftsanteils entschieden hat. Zudem ist es unerheblich, dass der ausscheidende Gesellschafter seine fällig gestellte Einlage noch nicht erbracht hat.
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Ist die Einziehung eines Geschäftsanteils vor Zahlung der Abfindung wirksam?
BGH v. 24.01.2012 – II ZR 109/11
Der englische Philosoph und Staatstheoretiker Thomas Hobbes (1588-1679) sagte einmal, „So liegen also in der menschlichen Natur drei hauptsächliche Konfliktursachen: Erstens Konkurrenz, zweitens Misstrauen, drittens Ruhmsucht“.
Bei Geschäftspartnern reicht nicht selten ein von Hobbes genannter Grund aus, um die Zusammenarbeit zu beenden und fortan getrennte Wege zu gehen. Allerdings ist der Prozess des Ausscheidens eines Partners zumeist ein zeit- sowie kraftraubender Akt, vor allem dann, wenn Geld eine nicht unwesentliche Rolle spielt. Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt stellen, sind, wann ein gefasster Einziehungsbeschluss bei Notwendigkeit der Zahlung eines Abfindungsentgeltes wirksam ist und wer dem Ausscheidenden, wenn die Abfindung nicht aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, haftet?