Am 31.12.2015 ist die Aktienrechtsnovelle 2016 in Kraft getreten. Die Novelle ändert § 95 AktG dahingehend, dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Eine durch drei teilbare Anzahl von Aufsichtsräten ist nur noch dann verlangt, wenn das aufgrund mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften (Drittelbeteiligungsgesetz) erforderlich ist. Eine vergleichbare Änderung ist für die SE in § 17 SEAG nicht vorgenommen. Was bedeutet das für die Zusammensetzung eines Aufsichtsgremiums der SE?
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Die Frauenquote – Umstrukturierung in Führungspositionen?
Mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst hat das längst über die Fachkreise hinaus bekannte Thema „Frauenquote“ einen Abschluss gefunden. Was das am 01.05.2015 in Kraft getretene Gesetz an Umstrukturierungen und neuen Aufgaben für Vorstände und Aufsichtsräte mit sich bringt, wird in diesem Beitrag behandelt.
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Unternehmerische Mitbestimmung – diskriminierend?
Für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat bei juristischen Personen bestimmter Rechtsformen ist die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. Der sogenannten Schwellenwertberechnung der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat liegt das Mitbestimmungs- (MitbestG) bzw. Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) zugrunde. Fraglich ist jedoch, welche Arbeitnehmer eines internationalen Konzerns für die Schwellenwertberechnung heranzuziehen sind. Nach dem Territorialitätsprinzip ist der räumliche Geltungsbereich des deutschen Mitbestimmungsrechts auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer beschränkt. Zudem haben diese kein aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. In der Literatur wird zunehmend die Ansicht vertreten, das Territorialitätsprinzip des Mitbestimmungsrechts verstoße gegen europäisches Recht. Wird dieser Ansicht gefolgt, wäre eine Vielzahl von Aufsichtsräten in Deutschland nicht ordnungsgemäß besetzt.
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Der „Vollzeit-Aufsichtsrat“ – ein neues Berufsbild? (Porsche vs. VW)
Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs lässt vermuten, dass die Professionalisierung des Aufsichtsrats auch im Jahr 2013 eines der Themen in deutschen Aktiengesellschaften insbesondere den DAX-Unternehmen sein wird.
In der Übernahmeschlacht Porsche-VW im Jahre 2009 hatte die Porsche Automobil Holding SE versucht, die Übernahme der Volkswagen AG durch riskante Derivategeschäfte am Kapitalmarkt zu finanzieren. Das Aufsichtsratsmitglied der Porsche SE, Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch, hatte daraufhin am Rande einer Veranstaltung auf Sardinien sinngemäß geäußert, er könne die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite der Derivategeschäfte des Vorstands aufgrund deren Komplexität und mangels eigener Kenntnisse nicht hinreichend beurteilen. Diesen „Offenbarungseid“ sah eine Aktionärin der Porsche SE als eine schwere Pflichtverletzung aufgrund eines Erfassungs- bzw. Beurteilungsfehlers an und erhob Klage gegen den Entlastungsbeschluss für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009. Sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart als auch der Bundesgerichtshof bestätigten diese Sicht der Klägerin. -
AGG und Frauenquote?
Der BGH hat im April 2012 erstmals das AGG auf Mitglieder von Organen in Kapitalgesellschaften angewendet. Dort ging es um die Altersdiskriminierung eines GmbH-Geschäftsführers. Ähnliches könnte aber auch für eine Frauenquote gelten. Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz auf Organmitglieder Anwendung, soweit es um deren Berufszugang geht. Männer könnten sich daher evtl. gegen eine Quote aus dem Unternehmen heraus wehren, wenn ihnen dadurch ein Aufsichtsratssitz nicht gewährt wird. Droht vom AGG Gefahr für freiwillige Quoten?