Der Mensch ist die wertvollste Ressource eines erfolgreichen Unternehmens. Ohne die richtigen Mitarbeiter am richtigen Ort zur richtigen Zeit ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht überlebensfähig. Für Unternehmen steigt daher die Bedeutung, sich bereits vor der Einstellung ein umfassendes Bild von potenziellen Arbeitnehmern zu machen. Social Media bietet hier ein geeignetes Instrument für die sogenannten Background Checks von Bewerbern. Doch wie ist dieses Vorgehen der Arbeitgeber rechtlich zu beurteilen? Im Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze für eine datenschutzkonforme Recherche über Bewerber in sozialen Netzwerken vorgestellt.
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Neues Urteil zur Gesamtbeurteilung von Arbeitszeugnissen
Arbeitszeugnisse sind in der heutigen Berufswelt nicht mehr wegzudenken. Sie sind ein wichtiges Werkzeug, um sich als geeigneten Arbeitnehmer bei einem potenziellen Arbeitgeber vorzustellen. Und wichtig ist: Wie schaut die Gesamtbeurteilung überhaupt aus? Ob sich ein Arbeitszeugnis noch im guten Durchschnitt befindet oder nicht, kann schon allein von den Wörtern „stets“, „vollen“ und „vollsten“ abhängig sein. Denn diese machen den kleinen Unterschied aus, ob ein Arbeitnehmer mit seinem ausgehändigten Arbeitszeugnis die Benotung „sehr gut“ bis „gut“ hat oder man sich bereits im negativ betrachteten „befriedigend oder schlechter“ befindet. Und somit lässt ein eventuell schlechtes Arbeitszeugnis die Qualifikationen und Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers für zukünftige Arbeitgeber häufig zu unrecht schlecht aussehen. Eine Berliner Angestellte war unzufrieden mit der Benotung ihres Arbeitszeugnisses. Sie wollte ihre Gesamtbeurteilung von „befriedigend“ auf „gut“ korrigieren lassen und ihr wurde dafür kürzlich vom Berliner Arbeitsgericht Recht zugesprochen – ein Urteil was Experten überrascht. Zum Urteil