Am 24.09.2014 urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass bei mangelnder Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitdauer nicht zwangsläufig von einem Vollzeitarbeitsverhältnis ausgegangen werden könne und der Arbeitgeber nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit entlohnt werden dürfe. Damit distanzierte sich das Gericht von früheren Entscheidungen, die es in vergleichbaren Fällen getroffen hatte. Worin die Gründe hierfür liegen, wird im Folgenden erläutert.