Der BGH entschied in seinem Urteil vom 10.07.2012, dass eine vom Vorstand ausgeführte Honorarzahlung an ein Aufsichtsratsmitglied ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates eine rechtswidrige Handlung darstellt.
Eine Aktionärin der Fresenius SE hatte Klage gegen Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 erhoben. Die Klage richtete sich an den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Fresenius SE, der zugleich Rechtsanwalt und Partner einer Anwaltssozietät war. Dieser erhielt Beratungsaufträge von der Gesellschaft, die dem Aufsichtsrat erst nach Auszahlung der Honorare zur Zustimmung vorgelegt wurden. Die Höhe der Zahlungen betrug 1 Million Euro. Die Klägerin sah in dieser Vorgehensweise einen Verstoß gegen § 114 Abs. 1 AktG. Zur Verteidigung brachte die Beklagte an, dass die vom Aufsichtsrat festgelegte jährliche Honorarsumme für Beratungsverträge eine Zustimmung darstellen würde. Jedoch war diese lediglich an Beratungsverträge generell gerichtet, nicht konkret.