Das Arbeiten in weltweit aufgestellten Unternehmen ist für alle Teilnehmer eine interessante Angelegenheit. Dennoch kann es dazu kommen, dass Zweigstellen aufgeben werden müssen und daraus folgend eine betriebsbedingte ausgesprochen wird. So geschehen im vorliegenden Fall, in dem einem leitenden Bankangestellten aus diesem Grund gekündigt wurde. Das ArbG Mannheim (Urt. vom 14.02.2012 – Az. 8 Ca 227/11) und das LAG Baden-Württemberg (Urt. vom 20.06.2013 – 14 Sa 50/12) haben zugunsten des Zweigstellenleiters entschieden und sowohl die außerordenliche als auch die ordentliche Kündigung als unwirksam erklärt, sodass der Zweigstellenleiter einer in Deutschland niedergelassenen türkischen Bank eindeutiger Gewinner der ersten zwei Runden ist. Daher bleibt es spannend, ob der vor dem BAG (Urt. vom 24.09.2015 – 2 AZR 3/14) verhandelte finale dritte Schlagabtausch die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt oder sich das Blatt wendet.
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Änderungskündigung zur Absenkung der Vergütung?
Oft versucht, doch nie erreicht. Eine Änderungskündigung zur Absenkung des Entgelts. Bis jetzt war es nicht möglich eine solche Änderungskündigung durchzubringen, vor allem nicht, wenn die Tätigkeit gleich blieb und es sich um eine bloße Änderung des Entgelts handelte. Doch wie sieht es aus bei Entgeltreduzierungen infolge von betrieblichen Umstrukturierungen? Können Unternehmen bei Engpässen die Arbeitsplätze so verändern, dass die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen wegfällt und die Vergütung dem neuen Arbeitsplatz angepasst wird? Mit diesen und weiteren Fragen hat sich das BAG mit dem Urteil vom 23.06.2005 – 2 AZR 642/04 auseinander gesetzt.