Das Arbeitsgericht in Köln hat Anfang diesen Jahres in einem Urteil entschieden, dass eine Ungleichbehandlung nach dem AGG ausnahmsweise zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Unternehmen wichtige wirtschaftliche Belange für eine Benachteiligung zugrunde legen kann. Wieso das Gericht einen Anspruch auf Entschädigung abgewiesen hat und warum ausgerechnet ein Autohaus eine Stellenanzeige dieser Art rechtfertigen kann, wird im Folgenden näher erläutert.
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Nachteilige Sozialplanabfindung verstößt gegen § 7 Abs. 2 AGG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Bemessung der Abfindungshöhe im Sozialplan, die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpft, unzulässig ist. Voraussetzung hierfür ist, so das BAG, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer schlechter gestellt ist, als ein in gleicher Weise betroffener (nicht behinderter) Arbeitnehmer.
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Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers durch „abschreckende“ Einladung
Heutzutage sind Vorstellungsgespräche nichts „Seltenes“ – für manch einen sogar der tägliche Spaziergang. Von einem Unternehmen zum nächsten, um u. a. nach längerer Arbeitslosigkeit wieder in ein geregeltes Leben zurückzukehren. Jedoch ist man am Arbeitsmarkt nicht allein und somit stets mit gleichwertigen, insbesondere besser qualifizierteren, Bewerberinnen und Bewerbern in Konkurrenz. Es ist daher klar, dass ein Arbeitgeber bereits anhand der Bewerbungen schon eine erste Entscheidung fällt, wer geeigneter für den Job sein könnte. Was ist allerdings, wenn darüber in der Einladung eine Mitteilung erfolgt? Ist das erlaubt oder ein Fall von Diskriminierung gem. §§7, 6 und 1 AGG? Dies wird an folgender Entscheidung (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.11.2014 – 1 Sa 13/14) näher erläutert. Der Beklagte ist hierbei ein öffentlicher Arbeitgeber.
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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz- einmalige Entgleisung oder Kündigungsgrund?
Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland hat bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemacht. Dieses Ergebnis lässt sich einer repräsentativen Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die zum Start des Themenjahres „Gleiches Recht. Jedes Geschlecht“ veröffentlicht wurde, entnehmen. Doch wann kann man – aus juristischer Sicht – überhaupt von sexueller Belästigung sprechen? Und berechtigt diese automatisch zur Kündigung?
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„Young Professionals“ und das AGG
Am 18.06.2006 trat das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) in Kraft. Mit Hilfe dieses Gesetzes sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religionszugehörigkeit oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert werden. Seinen Anwendungsbereich findet des Gesetz vorrangig im Arbeitsrecht. Medial tritt das AGG häufig im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen auf. Der Grund: Stellenausschreibungen die nicht den Vorgaben des AGG entsprechen führen häufig zu Schadensersatz- und Unterlassungsklagen durch abgelehnte BewerberInnen. Oft hängen diese mit vermuteten Altersdiskriminierungen zusammen. Viele Stellenausschreibungen richten sich an „Young Professionals“, bieten oder suchen für ein „junges dynamisches Team“ usw. Aber ist das legal?