Der erste Senat des BVerfG hat am 11.7.2012 der Macroton-Entscheidung des BGH widersprochen und deutlich gemacht, dass seiner Auffassung nach die Entscheidung einer Aktiengesellschaft, sich vom geregelten Börsenhandel zurückzuziehen, nicht das Eigentumsgrundrecht der Aktionäre betrifft. Der BGH hatte im Jahr 2002 für das Delisting gegenteilig entschieden und deshalb verlangt, dass mit dem Delisting ein Pflichtangebot über die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums und ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich sind. Der Widerspruch in der Begründung ist jedoch keiner im Ergebnis: Die durch die Fachgerichte zum Delisting entwickelte Rechtsfortbildung sei mit dem Grundgesetz vereinbar und als Gesamtanalogie aus §§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG statthaft.
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Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern auch vorzeitig möglich
Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für höchstens fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung ist auch ohne besondere Gründe zulässig.
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Aufsichtsratsmitglied darf Beratungshonorar nicht ohne ausdrücklichen Zustimmungsbeschluss erhalten
Nach dem OLG Frankurt hat auch der BGH entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied keine Beratungshonorare erhalten darf, wenn dem Vertrag der Aufsichtsrat nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Fresenius AG war durch die Anwaltssozietät Nörr vertreten worden, wobei ein Partner der Sozietät stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender bei Fresenius ist. Damit war die Vergabe von Beratungsaufträgen an Nörr rechtswidrig.
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Transparenz bei Porsche, Fehlanzeige?
Mit Beschluss vom 29.02.2012 konkretisierte das OLG Stuttgart die Voraussetzungen des Auskunftsrechts von Aktionären auf der Hauptversammlung i.S.v. § 131 AktG.