An anderer Stelle in diesem Blog haben wir darauf hingewiesen, dass nach § 52 a UrhG Hochschulen „kleine Teile eines Werkes“ ihren Studierenden auf geschlossenen Plattformen zur Verfügung stellen dürfen. Offen war, was ein „kleiner Teil“ eines Werkes ist. Nun hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28.11.2013, die Ende April veröffentlicht wurde, Klarheit geschaffen: Bis zu 12 % eines Buches, aber nicht mehr als 100 Seiten, dürfen Lehrende ihren Studierenden im Rahmen des E-Learning zur Verfügung stellen. Dabei ist nicht nur das Lesen, sondern auch das Herunterladen, Abspeichern und Ausdrucken zulässig. Der Verlag kann eine Lizenz für die elektronische Nutzung anbieten, die mit einem angemessenen Lizenzentgelt vergütet werden muss. Dann muss die Hochschule dieses Angebot annehmen und darf die Inhalte nicht mehr ohne Zahlung eines Lizenzentgeltes nach § 52 a UrhG bereitstellen.
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§ 52 a UrhG – Was gilt für das E-Learning ab 31.12.2012?
Nach § 52 a UrhG ist es zulässig, kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes einer geschlossenen Gruppe von Studierenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das betrifft z.B. Ausschnitte aus Lehrbüchern oder Aufsätzen. Die Regelung ist mit einer Experimentierklausel verbunden: Sie ist nach dem 31.12.2012 nicht mehr anzuwenden (§ 137 k UrhG). Bleibt es dabei? Was hätte das für Folgen? Wie ist es, wenn die Regelung fortbesteht?