BGH v. 24.01.2012 – II ZR 109/11
Der englische Philosoph und Staatstheoretiker Thomas Hobbes (1588-1679) sagte einmal, „So liegen also in der menschlichen Natur drei hauptsächliche Konfliktursachen: Erstens Konkurrenz, zweitens Misstrauen, drittens Ruhmsucht“.
Bei Geschäftspartnern reicht nicht selten ein von Hobbes genannter Grund aus, um die Zusammenarbeit zu beenden und fortan getrennte Wege zu gehen. Allerdings ist der Prozess des Ausscheidens eines Partners zumeist ein zeit- sowie kraftraubender Akt, vor allem dann, wenn Geld eine nicht unwesentliche Rolle spielt. Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt stellen, sind, wann ein gefasster Einziehungsbeschluss bei Notwendigkeit der Zahlung eines Abfindungsentgeltes wirksam ist und wer dem Ausscheidenden, wenn die Abfindung nicht aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, haftet?