Im Urteil vom 04.08.2020 des BGH (AZ. II ZR 171/19), hat der BGH entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, auch wenn die Gesellschaft noch nicht über die Verwertung seines Geschäftsanteils entschieden hat. Zudem ist es unerheblich, dass der ausscheidende Gesellschafter seine fällig gestellte Einlage noch nicht erbracht hat.
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Die Gamma-Entscheidung des BGH
In der sog. „Gamma-Entscheidung“ hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.04.2008 – II ZR 264/06 die Rechtsfigur der Existenzvernichtungshaftung erstmals eingegrenzt. Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs hat der BGH zuvor im sog. „Trihotel-Urteil“ vom 16.07.2007 – II ZR 3/04 in grundlegender Neukonzeption eines Aspekts der Gesellschafterhaftung entwickelt.
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Ist die Einziehung eines Geschäftsanteils vor Zahlung der Abfindung wirksam?
BGH v. 24.01.2012 – II ZR 109/11
Der englische Philosoph und Staatstheoretiker Thomas Hobbes (1588-1679) sagte einmal, „So liegen also in der menschlichen Natur drei hauptsächliche Konfliktursachen: Erstens Konkurrenz, zweitens Misstrauen, drittens Ruhmsucht“.
Bei Geschäftspartnern reicht nicht selten ein von Hobbes genannter Grund aus, um die Zusammenarbeit zu beenden und fortan getrennte Wege zu gehen. Allerdings ist der Prozess des Ausscheidens eines Partners zumeist ein zeit- sowie kraftraubender Akt, vor allem dann, wenn Geld eine nicht unwesentliche Rolle spielt. Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt stellen, sind, wann ein gefasster Einziehungsbeschluss bei Notwendigkeit der Zahlung eines Abfindungsentgeltes wirksam ist und wer dem Ausscheidenden, wenn die Abfindung nicht aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, haftet?
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Vorsicht bei der Einziehung von Gesellschaftsanteilen!
Wenn Gesellschafter miteinander streiten, wenn ein Gesellschafter kündigt, aber auch im Fall von Insolvenz oder Zwangsvollstreckung kommt es zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Dabei ist rechtlich vieles zu bedenken, so muss der Beschluss zur Einziehung eine Entscheidung über das Schicksal des Anteils enthalten. Unstreitig und von besonderer Bedeutung ist, dass der ausscheidende Gesellschafter zu entschädigen ist. Die Entschädigung, im Zweifel aus Mitteln der Gesellschaft zu erbringen, darf aber nur aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden – das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht angegriffen werden. Das hat sowohl für die Wirksamkeit des Beschlusses über die Einziehung als auch für eine eventuelle persönliche Haftung der Gesellschafter erhebliche Bedeutung.
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Vorsicht bei der Einziehung von Gesellschaftsanteilen!
Wenn Gesellschafter miteinander streiten, wenn ein Gesellschafter kündigt, aber auch im Fall von Insolvenz oder Zwangsvollstreckung kommt es zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Dabei ist rechtlich vieles zu bedenken, so muss der Beschluss zur Einziehung eine Entscheidung über das Schicksal des Anteils enthalten. Unstreitig und von besonderer Bedeutung ist, dass der ausscheidende Gesellschafter zu entschädigen ist. Die Entschädigung, im Zweifel aus Mitteln der Gesellschaft zu erbringen, darf aber nur aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden – das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht angegriffen werden. Das hat sowohl für die Wirksamkeit des Beschlusses über die Einziehung als auch für eine eventuelle persönliche Haftung der Gesellschafter erhebliche Bedeutung.