In der Hauptversammlungssaison 2019 wurde sowohl der Bayer-Vorstand, mit seinem Vorsitzenden Werner Baumann, als auch der Vorstand und Verwaltungsrat der Schweizer Großbank UBS in der Hauptversammlung nicht entlastet und ihnen damit das Vertrauen der Gesellschaft entzogen. Zittern mussten neben Managern der Bayer AG und UBS auch die Manager der Deutschen Bank sowie der Credit Suisse. Diese Entwicklungen haben einen gemeinsamen Ursprung: Die Stimmrechtsberater.
Bis vor ein paar Jahren wusste kaum einer, was der Begriff des Stimmrechtsberaters bedeutet. Nun sind sie aufgrund der weitreichenden Auswirkungen ihrer Stimmempfehlungen, welche besonders in der Hauptversammlungssaison 2019 zum tragen kamen, in das Interesse der Öffentlichkeit gerückt.
Der folgende Artikel behandelt die Rolle der Stimmrechtsberater und die sie betreffenden Änderungen durch die Zweite Aktionärsrechterichtlinie sowie ihre nationale Umsetzung in dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).
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Die Macht der Unsichtbaren- Wie Stimmrechtsberater Hauptversammlungen beeinflussen
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„Flucht aus der Mitbestimmung“ letztinstanzlich entschieden? – Besprechung des BGH-Urteils vom 23.7.2019, Az. II ZB 20/18
Die „Flucht aus der Mitbestimmung“ stellt eine Möglichkeit dar, die Anwendung strenger Mitbestimmungsregeln in Unternehmensorganen zu vermeiden. Wird eine Gesellschaft in eine Societas Europaea (SE) umgewandelt, so wird der bestehende Zustand in Sachen Mitbestimmung „eingefroren“. Der BGH hatte nun letztinstanzlich darüber zu urteilen, ob bei der Umwandlung in eine SE auf die tatsächlich praktizierte Mitbestimmung („Ist-Zustand“) oder auf die rechtlich gebotene Mitbestimmung („Soll-Zustand“) abzustellen ist.
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Die zivilprozessuale Musterfeststellungsklage
Unsere heutige Wirtschaft ist geprägt von Massengeschäften. Verstößt ein Unternehmen dabei gegen das Gesetz, schädigt dies in der Folge nicht nur einen, sondern eine Vielzahl von Verbrauchern. Diese Situation begründet ein Machtungleichgewicht, die Leidtragenden fühlen sich oft in die Enge getrieben und unterlegen – So auch im allgegenwärtigen Abgasskandal. Ein derart massenhafter Schaden verlangt nach einer kollektiven Lösung. Wie reagieren Politik und Gesetzgeber darauf? Welche Vor- und Nachteile ergeben sich gegenüber den bisherigen Möglichkeiten?
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Die aktuelle Mietpreisbremse und ihre Reform
Mehr als die Hälfte der Deutschen wohnen zur Miete. In Großstädten wie Berlin, Frankfurt, Hamburg, Stuttgart und München sind Mietpreise enorm hoch und erschweren es Mietern bezahlbaren Wohnraum zu finden. Doch vor allem bei Neuvermietungen steigen die Mietpreise rasant in die Höhe. In Berlin beträgt die Miete für eine 30 m²-Wohnung derzeit im Durchschnitt 15,54 EUR pro Quadratmeter. Um dem enormen Mietpreisanstieg entgegenzuwirken, wurde am 1. Juni 2015 die Mietpreisbremse eingeführt. Allerdings ist die Regelung bis heute weitestgehend wirkungslos geblieben und stark in Kritik geraten. Am 29. November 2018 stimmte nun die Bundesregierung einer Verschärfung der Mietpreisbremse zu, die bereits 2019 in Kraft treten soll. Ob die vorgesehene Verschärfung zu begrüßen ist, soll im Folgenden dargestellt werden.
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BGH: Kein Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung
Erklärt ein Mieter einer Wohnung seine Zustimmung zu einem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete vom Vermieter (§§ 558a ff. BGB), so steht dem Mieter nicht das Recht zu, diese Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen. Urteil vom 17.10.2018 VIII ZR 94/17 (LG Berlin)
Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den rechtlichen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Wohnraummietrechts sowie einer kritischen Würdigung der Entscheidung des BGH mit dem Fokus auf der Fragestellung, ob es sich bei einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach Zustimmung durch den Mieter um ein Fernabsatzvertrag handelt, welcher dem Mieter ein Widerrufsrecht gewährt.