Von Verbrauchern kaum wahrgenommen und von Unternehmern abgetan als überflüssige und in Teilen unverständliche Regulierungen fristen die gesetzlichen Informationspflichten ein Schattendasein in der Netzwelt. Dies wird schon daran deutlich, dass es kaum einem Unternehmen gelingt, alle nötigen Informationen benutzerfreundlich und gesetzeskonform dem Verbraucher zu präsentieren. Dabei sind ausreichende Informationen die Grundlage eines funktionierenden Onlinevertriebs. Nur sie können die für den Vertragsschluss im Internet dringend benötigte Vertrauensbasis schaffen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Informationspflichten können außerdem Bußgelder im fünfstelligen Bereich fällig werden. Überflüssig sind die Informationspflichten also keineswegs und im Folgenden wird gezeigt, wie verständlich und einfach sie anzuwenden sind, wenn man sie nur strukturiert und zusammenfasst.
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Das Urheber- und Markenrecht im Internet
Durch das Internet ist es so einfach wie nie zuvor, fremde Inhalte zu kopieren und sie für eigene Zwecke zu benutzen. Oftmals wissen Nutzer gar nicht, dass sie gegen das Urheberrecht verstoßen, indem sie zum Beispiel ein fremdes Bild auf ihrer Homepage nutzen oder den Schutz einer Marke verletzen, indem sie diese für eigene Geschäftszwecke benutzen. Jedoch gilt das Urheberrecht- und Markenrecht uneingeschränkt auch fürs Internet. Durch technologische Entwicklungen wird ein neuer Rechtsraum geschaffen für den die Auslegung der Gesetzestexte geklärt werden muss.
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LG Köln: Der Spagat zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Wie weit dürfen Kundenbewertungen gehen? Wo liegt die Grenze zwischen einer einfachen Kundenbewertung und einer Schmähkritik? Überwiegt die Meinungsfreiheit gegenüber dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht der einzelnen Händler? Kürzlich beschäftigte sich das Landgericht Köln mit einer Klage zu eben diesen Fragen bezüglich vermeintlich verletzender Kundenbewertungen auf der Plattform www.amazon.de.
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EuGH zum Markenrecht: Die Voraussetzungen der ernsthaften Benutzung einer Marke im Fall STOFFFÄHNCHEN.
Der EuGH hat am 18.04.2013 im Fall STOFFFÄHNCHEN entschieden und eine Konkretisierung zur „ernsthaften Benutzung“ einer Marke vorgenommen. Wenn ein Unternehmen seine Produkte durch das Eintragen von Marken schützen lässt, dann muss es diese eingetragenen Marken auch „ernsthaft benutzen“. Tut es dies nicht, dann ist der Markenschutz ernsthaft gefährdet.
Auf den ersten Blick erscheint dieser Grundsatz logisch und unkompliziert. Wenn man sich als Unternehmen aber fragt was das denn eigentlich konkret bedeutet, dann erscheint die Antwort doch gar nicht so einfach. So auch im Fall STOFFFÄHNCHEN.
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Framing – Sich mit fremden Federn Schmücken
Framing ist das Einbetten externer Inhalte auf der eigenen Webseite. Hierfür bereiten Dienste wie etwa „YouTube“ sogar vorgefertigte Einbettungs-Codes für jedes ihrer Videos vor. Im Gegensatz zu Verlinkungen ist beim Framing nicht nur die Quelle zunächst nicht ersichtlich, es hat sogar den Anschein als wären auch fremde Inhalte Eigentum des Framenden. Daraus resultiert die Frage, ob durch das Einbetten fremder Inhalte auf einer Website, das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 II UrhG verletzt wird. Die Antwort auf diese Frage übergab der BGH nun in einem Fall dem EuGH.