Der europäische Gerichtshof hat am 11. September 2014 eine Entscheidung veröffentlicht, die den Umgang von Hochschulen mit digitalen Kopien betrifft. Es geht darin um das Bereitstellen digitaler Kopien von Büchern, die sich in gedruckter Form in der Bibliothek befinden. Diese dürfen zwar gelesen, aber weder ausgedruckt noch abgespeichert werden. Soll auch diese weitere Vervielfältigung den Bibliotheksbenutzern ermöglicht werden, muss die Bibliothek mit dem Verlag über einen angemessenen finanziellen Ausgleich verhandeln. Eine Darstellung des Inhalts der Entscheidung und die Abgrenzung Entscheidung des BGH vom November 2013 zum E-Learning soll hier versucht werden.
-
Bundesgerichtshof: Werkteile bis 12 % Umfang dürfen im E-Learning zur Verfügung gestellt werden
An anderer Stelle in diesem Blog haben wir darauf hingewiesen, dass nach § 52 a UrhG Hochschulen „kleine Teile eines Werkes“ ihren Studierenden auf geschlossenen Plattformen zur Verfügung stellen dürfen. Offen war, was ein „kleiner Teil“ eines Werkes ist. Nun hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28.11.2013, die Ende April veröffentlicht wurde, Klarheit geschaffen: Bis zu 12 % eines Buches, aber nicht mehr als 100 Seiten, dürfen Lehrende ihren Studierenden im Rahmen des E-Learning zur Verfügung stellen. Dabei ist nicht nur das Lesen, sondern auch das Herunterladen, Abspeichern und Ausdrucken zulässig. Der Verlag kann eine Lizenz für die elektronische Nutzung anbieten, die mit einem angemessenen Lizenzentgelt vergütet werden muss. Dann muss die Hochschule dieses Angebot annehmen und darf die Inhalte nicht mehr ohne Zahlung eines Lizenzentgeltes nach § 52 a UrhG bereitstellen.
-
Meine AGB, deine AGB – Urheberrechtlicher Schutz von allgemeinen Geschäftsbedingungen
Illegale Software-Kopien, abgefilmte Spielfilm-Highlights und gecrackte Musik-CDs werden massenhaft verbreitet, heißt es auf der Internetseite der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.), die, anders als der Name signalisiert, nur im Auftrag der Film- und Unterhaltungssoftwarebranche zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen tätig wird. Möglicherweise nicht seltener, aber weit weniger im Fokus der medialen Aufmerksamkeit stehen Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dabei ist nichts einfacher, als ein Unternehmen derselben Branche im Internet aufzuspüren und dessen AGB kurzerhand zu kopieren und selbst zu verwenden. Dass ein solches Verhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich zieht, ist nur wenigen bekannt und die Rechtsprechung dazu auch noch im Aufbruch befindlich. Zur Bekämpfung fehlt es an einer Lobby bzw. am finanziellen Interesse. Im Gegensatz zur digitalen Unterhaltungsindustrie sind Rechtsanwälte auf diesem Gebiet, häufig Urheber von AGB, Einzelkämpfer.
-
Vorsicht beim Hochladen von Bildern in Blogs!
Warum gibt es in diesem Blog so viel Text und so wenig Bilder? Manche Leser und Leserinnen wird das wundern. Es hat aber mit den rechtlichen Risiken der Verwendung von Bildern zu tun. Manche versuchen, auf unlautere Weise Geld mit der Fotoverwendung zu verdienen. Das funktioniert wie folgt: Ein Foto wird bei einem Portal hochgeladen, das kostenlos Fotos zur Verfügung stellt, z.B. bei www.pixelio.de. Wird das Foto verwendet, so schreibt der Tunichtgut den Verwender an und verlangt eine Lizenzgebühr. Er setzt dabei darauf, dass viele Blogger nicht wissen, dass der Urheber eines Fotos in der Regel einen Anspruch auf Nennung seines Namens hat. Der Anspruch besteht auch bei den kostenlosen Lizenzen.
Sollte man also bezahlen, wenn ein entsprechendes Abmahnschreiben eingeht? -
Wettbewerbsrecht: Ein Einblick…
Was ist eigentlich „Wettbewerbsrecht“? Wie werbe ich „richtig“? Wo sind die Grenzen eines fairen Miteinander im Wettbewerb? Fragen über Fragen über Fragen, welche im folgenden Artikel etwas erhellt werden sollen.