Der erste Senat des BVerfG hat am 11.7.2012 der Macroton-Entscheidung des BGH widersprochen und deutlich gemacht, dass seiner Auffassung nach die Entscheidung einer Aktiengesellschaft, sich vom geregelten Börsenhandel zurückzuziehen, nicht das Eigentumsgrundrecht der Aktionäre betrifft. Der BGH hatte im Jahr 2002 für das Delisting gegenteilig entschieden und deshalb verlangt, dass mit dem Delisting ein Pflichtangebot über die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums und ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich sind. Der Widerspruch in der Begründung ist jedoch keiner im Ergebnis: Die durch die Fachgerichte zum Delisting entwickelte Rechtsfortbildung sei mit dem Grundgesetz vereinbar und als Gesamtanalogie aus §§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG statthaft.
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69. Deutscher Juristentag – Diskussionen zur Corporate Governance
Vom 18. bis 21. September tagte der 69. Deutsche Juristentag, diesmal in München. Mehrere Tausend Juristinnen und Juristen diskutierten in verschiedenen Abteilungen aktuelle rechtspolitische Fragen. Ich habe an der Abteilung Wirtschaftsrecht teilgenommen, die von sehr interessanten Diskussionen geprägt war. Die Beschlüsse des Juristentags kann man hier nachlesen, besonders interessant war aber die Diskussion. Es ging um Fragen der Corporate Governance, insbesondere um die Rolle des DCGK.
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Geburtsstunde der PartG mbB
Als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) will die Bundesregierung eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Angehörige freier Berufe schaffen.
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Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern auch vorzeitig möglich
Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für höchstens fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung ist auch ohne besondere Gründe zulässig.
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Aufsichtsratsmitglied darf Beratungshonorar nicht ohne ausdrücklichen Zustimmungsbeschluss erhalten
Nach dem OLG Frankurt hat auch der BGH entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied keine Beratungshonorare erhalten darf, wenn dem Vertrag der Aufsichtsrat nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Fresenius AG war durch die Anwaltssozietät Nörr vertreten worden, wobei ein Partner der Sozietät stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender bei Fresenius ist. Damit war die Vergabe von Beratungsaufträgen an Nörr rechtswidrig.