Mit dem Beschluss des BGH vom 15. Mai 2012 ist die Interessentheorie im Insolvenzstrafrecht in ein neues Licht gerückt. Bisher diente die Interessentheorie zur Differenzierung zwischen Untreue und Bankrott. Mit dem Urteil vom 15. Mai 2012 wird die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Bankrotts nicht unwesentlich erweitert.
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Hoch lebe die Niederlassungsfreiheit
Dieser Auffassung war auch der EuGH in seinem Urteil vom 12.7.2012 in der Rechtssache VALE. Er entschied, dass der grenzüberschreitende Formwechsel von Gesellschaften innerhalb der EU grundsätzlich von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV geschützt ist. Sofern die Umwandlung einer inländischen Gesellschaft nach nationalen Regelungen möglich ist, kann nach dem EuGH auch die Umwandlung einer EU-Auslandsgesellschaft in eine inländische Gesellschaft aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit nicht versagt werden.
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Gesellschafterdarlehen bleiben bei Abtretung nachrangig
Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, so tritt der Anspruch auf Rückzahlung desselben nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Rang hinter den normalen Insolvenzgläubigern zurück. Ist im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung eine Rückzahlung erfolgt, so ist diese nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar mit der Folge, dass die erhaltene Leistung zurückzugewähren ist. Dieser Rechtsfolge hat sich ein Gesellschafter dadurch zu entziehen versucht, dass er den Anspruch auf Rückzahlung an einen Dritten abgetreten hat. In der Tat haftet der dann nach Auffassung des OLG Stuttgart vom Februar 2012 nicht mehr für die Rückzahlung, wenn der Zessionar eine Zahlung erhalten hat. Dieser allerdings muss die Leistung zurückgewähren.
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Erste Diskussion über die PartG mbB
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Auswirkungen der vorsätzlichen Umgehung des § 613a BGB auf die Wirksamkeit einer Befristung
Eine Vereinbarung die lediglich das Ziel verfolgt die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen, indem sie die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses unterbricht, ist unwirksam. Denn die Norm regelt die Rechte und Pflichten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs und sichert den Arbeitnehmern einen Kündigungsschutz vor dem Arbeitgeber.