Der BGH hat im Juli 2014 über das umstrittene und in der Öffentlichkeit stark diskutierte Suhrkamp-Insolvenzverfahren entschieden. Aus dem Beschluss lässt sich viel über den Minderheitenschutz des Gesellschafters im Schutzschirmverfahren lernen, weshalb er für alle am Insolvenzrecht Interessierten sehr lesenswert ist. Geklärt wird eine verfahrensrechtliche Frage, nämlich diejenige, ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans (§ 253 InsO) nur möglich ist, wenn zuvor Minderheitenschutz nach § 251 InsO beantragt wurde. Das verneint der BGH. Gleichzeitig stellt er klar, wie zu entscheiden ist, ob ein Betroffener durch einen Insolvenzplan schlechter gestellt wird. Im Ausnahmefall (der bei Suhrkamp gegeben war) darf man nicht davon ausgehen, dass die Beteiligung des Gesellschafters in der Insolvenz ohnehin wertlos sei, eine Schlechterstellung also ausgeschlossen sei. Das ist eine äußerst wichtige Klarstellung.
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Sanieren oder Ausscheiden – Pflicht des Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft zur Mitwirkung an deren Sanierung, BGH, 19.10.2009, II ZR 240/08
In seiner Entscheidung vom 19.10.2010 (II ZR 240/08) hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die Gesellschafter sich an der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft zu beteiligen oder im Weigerungsfall aus der Gesellschaft auszuscheiden haben. Das Urteil ist insofern richtungsweisend, als bis zu diesem Zeitpunkt einzelne zahlungsunwillige Gesellschafter die komplette Gesellschaft durch Verweigerung von Nachschüssen in die Insolvenz treiben konnten, auch wenn die Mehrheit der Gesellschafter zur Sanierung bereit war.
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Die Grundsatzentscheidung des BGH zur Rechts- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bis zum 29.01.2001 wurde der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Rechtsfähigkeit zugesprochen. Eine Klage gegen die GbR selbst war nicht möglich, man musste einen Titel gegen jeden einzelnen Gesellschafter erlangen, um z. B. durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter befriedigt werden zu können. Erst durch ein entscheidendes Urteil des BGH vom 29.11.2001 (BGH, II ZR 331/00) wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Dadurch kann die GbR nunmehr selbst klagen und verklagt werden und diese Rechtsprechung macht eine Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft möglich.
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Das Novemberurteil
In seinem Urteil vom 24. November 2003 beschäftigt sich der BGH mit der Gewährung von Krediten der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. In wieweit sind solche Darlehen zulässig? Und in welchem Zusammenhang steht dies mit Cash-Pooling? Im Ergebnis sind Gesellschafterdarlehen aus dem gebundenem Vermögen der Gesellschaft auch bei vollwertigem Rückzahlungsanspruch eine verbotene Auszahlung. Der BGH verschärfte mit diesem Urteil die Kapitalerhaltungsregeln der GmbH zum Schutz der Gläubiger, was entscheidende Auswirkungen auf Cash-Pooling Systeme mit sich bringt. Anhand des Novemberurteils wird deutlich, wieso die Einführung einer kleinteiligen Sonderregelung in den §§ 19 und 30 GmbHG notwendig war.
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Die Holzmüller I – Entscheidung
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1982 zur Beschneidung von Mitgliedsrechten von Aktionären innerhalb einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand ist bis heute richtungsweisend: Die Holzmüller I – Entscheidung. Es wird klar gestellt, inwieweit Aktionären noch Mitgliedsrechte zustehen, wenn der Vorstand einer AG den Großteil des Gesellschaftsvermögens auf eine andere Gesellschaft überträgt. Dadurch kommt den Aktionären eine ungeschriebene Mitbestimmungskompetenz zu Gute. Bis zu diesem Zeitpunkt war unklar, ob der Aktionär der AG bei anfallenden Entscheidungen in der neuen Gesellschaft mitwirken kann und inwieweit der Vorstand dafür haftet.