Der Weg zu einem neuen Arbeitsplatz mit vermeintlich besseren Arbeitsbedingungen und gutem Gehalt führt viele Arbeitssuchende klassischerweise über die Bewerbung auf Stellenanzeigen bei Firmen. Um die Chancen zu erhöhen, bewerben sich Arbeitssuchende häufig bei mehreren Firmen. Die Arbeitgeber sollten bei Formulierungen von Stellenanzeigen äußerst sorgfältig sein, um keinen Anschein von Diskriminierung aufkommen zu lassen, das ist seit längerem in Rechtsprechung und Literatur nicht unbekannt. Formulierungen wie „Junger dynamischer Mitarbeiter gesucht“ sind in mehrfacher Hinsicht kritisch zu beurteilen. Bei einer solchen Formulierung kann eine Diskriminierung wegen des Alters aber auch wegen der Geschlechtszugehörigkeit vorliegen. Bewerber, die die vorgegebenen Qualifikationen und Anforderungen nur zum Teil oder gar nicht erfüllen, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Arbeitgeber abgelehnt. Die Folge daraus: clevere Bewerber können eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen, wenn Sie behaupten, nicht wegen ihrer fehlenden Qualifikation abgelehnt worden zu sein , sondern wegen einer Diskriminierung. Ihre Chancen stehen dabei relativ gut, da die Beweislast in Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Diskriminierung beim Arbeitgeber liegt. Dieser hat es in aller Regel schwer, entsprechende Beweise zu erbringen, dass keine solche Diskriminierung vorliegt.
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Wie viele Aufsichtsräte? Neue Diskrepanz zwischen SEAG und AktG
Am 31.12.2015 ist die Aktienrechtsnovelle 2016 in Kraft getreten. Die Novelle ändert § 95 AktG dahingehend, dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Eine durch drei teilbare Anzahl von Aufsichtsräten ist nur noch dann verlangt, wenn das aufgrund mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften (Drittelbeteiligungsgesetz) erforderlich ist. Eine vergleichbare Änderung ist für die SE in § 17 SEAG nicht vorgenommen. Was bedeutet das für die Zusammensetzung eines Aufsichtsgremiums der SE?
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Flugverspätung? Anschlussflug verpasst? Urlaubstag eingebüßt? Was nun?
In seinem Urteil vom 17. September 2015 hat der EuGH seine Rechtsprechung zur EU-Fluggastrechteverordnung weiter konkretisiert und Fluggesellschaften auch bei bestimmten unerwarteten technischen Problemen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Welche Anforderungen in Zukunft an Fluggesellschaften im Umgang mit technischen Problemen gestellt werden, in welchen Fällen Fluggästen Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaft zustehen und wie diese Ansprüche am besten durchgesetzt werden können, soll im Folgenden vorgestellt werden.
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„Made in Germany“ auf dem Prüfstand
Im Zuge des medienumworbenen Skandals um die Abgasmanipulationen des deutschen Automobilkonzerns Volkswagen AG ist die Rede vom Untergang der wichtigsten deutschen Qualitätsmarke „Made in Germany“. Müssen wir uns tatsächlich Sorgen um den Bestand des Erfolgslabels „Made in Germany“ machen?
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Wie weitreichend ist nationaler Datenschutz?
Das Safe Harbour-Urteil des EuGH vom 06.10.2015 schlug hohe Wellen in der Öffentlichkeit, markierte es einen Meilenstein hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten. Allerdings ist es für den EuGH kein Neuland, sich mit datenschutzrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Nur wenige Tage vor Veröffentlichung von Safe Harbour fällte der EuGH eine Entscheidung zu der Frage, wie weitreichend die Befugnisse nationaler Datenschutzbehörden sind. Demnach sei die EU-Datenschutzrechtlinie so zu verstehen, dass es nur eines in irgendeiner Weise gelagerten EU-Bezugs bedarf, um mit dem Datenschutzrecht eines EU-Mitgliedstaats in Berührung zu kommen.