Exzessive Vorstandsvergütungen geben seit längerem Anlass zur Kritik. Gefordert werden strengere Regelungen und mehr Mitspracherechte für die Aktionäre. Seit 2014 arbeitet die EU-Kommission diesbezüglich auf europäischer Ebene an einem Vorschlag zur Änderung der geltenden Aktionärsrechterichtlinie (2007/36/EG). Vorbild für den Änderungsvorschlag sind insbesondere die beiden angelsächsischen Systeme von Großbritannien und den USA, wo bereits seit geraumer Zeit gesetzliche Regelungen zum Say on Pay (Aktionärsabstimmungen über die Vorstandsvergütungen) bestehen. Doch führen Say on Pay – Regelungen nicht generell zu einem Systembruch, insbesondere wenn in die originären Pflichten der leitenden Organe eingegriffen wird? Ein Vergleich der Regelungen in den monistischen Systemen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten sowie denen des dualistischen Systems in Deutschland soll in diesem Artikel erörtert werden.
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Die Änderung der Aktionärsrechterichtlinie (2007/36/EG)
Derzeit beschäftigen sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat in einem informellen Trilog zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie. Am 7. Mai 2015 wurde der Berichtsentwurf (Vorschlag COM(2014)213) zwar mit 13 zu 10 Stimmen angenommen, jedoch hatte das Europäische Parlament noch erhebliche Änderungsvorschläge geäußert. Grund für die Änderung ist, dass die Europäische Kommission erkannt hat, dass es wichtig ist, einen modernen und wirksamen Corporate Governance Rahmen für europäische Unternehmen, Anleger und Beschäftigte herzustellen, um mit Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds besser umzugehen. Mit einer Entscheidung ist nicht vor Mitte nächsten Jahres (2017) zu rechnen.
Lesen Sie nun die möglichen und wichtigsten Änderungen dieser Richtlinie sowie die Ziele.
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Grundsätze der Vorstandsvergütung – „Say on Pay“ Regelung als wirkungsvolles europäisches Regulierungsinstrument?
Die Vergütung von Vorständen in börsennotierten Gesellschaften und das Vergütungssystem, wird nicht erst seit der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 analysiert und kritisiert, nein, es handelt sich um eine Problematik, welche seit Jahren Unzufriedenheit in der Gesellschaft auslöst. Im Jahr 2009 reagierte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) auf den anhaltenden öffentlichen Diskurs und verankerte eine gesetzliche Regelung im deutschen Aktiengesetz (AktG). Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit den Vor- und Nachteilen einer verbindlichen „Say on Pay“ Regelung auf europäischer Ebene und mit der Frage, ob diese Regelung für Deutschland systemwidrig sein könnte und daher nicht empfehlenswert ist.
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Frauenquote in der Unternehmensführung – Stand der EU-Regulierung
Frauenquote in der EU? Nein danke. Am 01.01.2016 trat in Deutschland das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen in Kraft. Danach soll der Anteil von Frauen in Aufsichtsratspositionen börsennotierter Unternehmen 30 % betragen. Auch die EU erarbeitete einen Richtlinienvorschlag, welcher eine Frauenquote von 40 % in Aufsichtsräten forderte. Der Entwurf der Richtlinie stieß jedoch in den Mitgliedstaaten auf erheblichen Widerstand. Auch Deutschland stellte sich dagegen. Warum haben so viele Mitgliedstaaten die Richtlinie verhindert, obwohl die meisten sogar selbst nationale Gesetze für eine Frauenquote erlassen haben? Die Antwort auf diese Frage und noch mehr über die „geplatzte“ Richtlinie erfahren Sie im folgenden Artikel.
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Streikverbot für Beamte
Mit dem Art. 9 GG Abs. 3 ist ein Streikrecht für jedermann und alle Berufsgruppen tief in unserer Gesellschaft verankert. Gerade in Zeiten weltweit agierender Konzerne und stetig wachsenden technischen Fortschritts ist es von essentieller Bedeutung, dass es Arbeitnehmern möglich bleibt, individuelle und kollektive Interessen durchsetzen zu können.
Trotz des umfassenden und aussagekräftigen Art.9 III GG gibt es Berufsgruppen, die von den oben genannten Vorteilen keinen Nutzen ziehen können. Das Streikrecht, das für Arbeitnehmer so wichtig ist, soll für Beamte nicht gelten.
So entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer verbeamteten Klägerin gegen ein Streikrecht.