Jedes Unternehmen muss die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) beachten und das ganz unabhängig vom Tätigkeitsbereich, Umsatz und Mitarbeiteranzahl. Umso früher dieser Prozess beginnt, umso schneller und kostengünstiger lässt sich ein gutes Datenschutzmanagementsystem einführen.
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Betriebliches Gesundheitsmanagement mit Wearables
Mit Smartphones und Wearables bieten sich potentiell neue Möglichkeiten des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Werden mit diesen technischen Mitteln aber personenbezogene Daten der Mitarbeiter erhoben, wird der Arbeitgeber verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Aber was muss im Rahmen des Datenschutzerechts ganz konkret beachtet werden? Und lohnt sich der Aufwand dann überhaupt noch?
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Recht auf Vergessen – Google muss persönliche Daten aus der Ergebnisliste löschen
Der EuGH hat mit einer Entscheidung vom 13.5.2014 den Schutz personenbezogener Daten verbessert. Wie weit geht der Schutz und wann können Privatpersonen Ansprüche geltend machen? Im Ergebnis ist das Urteil wohl nur anwendbar, wenn eine Suche mit dem Namen der Person zu nachteiligen Ergebnissen führt, in anderen Fällen hingegen nicht – welche Weiterungen das haben wird, wird man wohl erst sehen, wenn weitere Entscheidungen ergangen sind. Hier sind kurz die wichtigsten Gedanken der Entscheidung zusammengefasst.
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Datenschutz
Datenschutz schützt die Privatheit und Persönlichkeit der Menschen und dient als vertrauensbildende Maßnahme gegenüber Kunden. Ziel des Datenschutzes ist es, dass die Kunden selbst bestimmen können, wer was über sie erfahren soll. Daher spricht man auch von der informationellen Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht wird abgeleitet aus dem Art. 1 GG die Würde des Menschen und dem Art. 2 GG der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Was Unternehmer beachten müssen, wenn sie Daten erheben, erörtert dieser Beitrag genauer.