Arbeitszeugnisse sind in der heutigen Berufswelt nicht mehr wegzudenken. Sie sind ein wichtiges Werkzeug, um sich als geeigneten Arbeitnehmer bei einem potenziellen Arbeitgeber vorzustellen. Und wichtig ist: Wie schaut die Gesamtbeurteilung überhaupt aus? Ob sich ein Arbeitszeugnis noch im guten Durchschnitt befindet oder nicht, kann schon allein von den Wörtern „stets“, „vollen“ und „vollsten“ abhängig sein. Denn diese machen den kleinen Unterschied aus, ob ein Arbeitnehmer mit seinem ausgehändigten Arbeitszeugnis die Benotung „sehr gut“ bis „gut“ hat oder man sich bereits im negativ betrachteten „befriedigend oder schlechter“ befindet. Und somit lässt ein eventuell schlechtes Arbeitszeugnis die Qualifikationen und Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers für zukünftige Arbeitgeber häufig zu unrecht schlecht aussehen. Eine Berliner Angestellte war unzufrieden mit der Benotung ihres Arbeitszeugnisses. Sie wollte ihre Gesamtbeurteilung von „befriedigend“ auf „gut“ korrigieren lassen und ihr wurde dafür kürzlich vom Berliner Arbeitsgericht Recht zugesprochen – ein Urteil was Experten überrascht. Zum Urteil
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Chancengleichheit unter Bewerbern auf einen Arbeitsplatz
„Erfolgreiches Unternehmen sucht europäisch-aussehende Empfangsdame zwischen 18-29 für ein junges, dynamisches und kreatives Team“. Nach Lesen dieser Stellenanzeige ist es nicht verwunderlich, dass Peter, 50 Jahre alt, eine Absage auf seine Bewerbung erhielt. Doch ist es wirklich zulässig in einer Stellenausschreibung so genau eine Personengruppe anzusprechen? Die Einführung des AGG, welches neben Arbeitnehmern auch Bewerber schützt, brachte die Antwort. Welche Möglichkeiten es für Arbeitgeber gibt eine detaillierte Stellenausschreibung schalten zu können ohne gegen das AGG zu verstoßen, welche Möglichkeiten das anonymisierte Bewerbungsverfahren im Hinblick auf andere europäische Länder aufweist und welche Maßnahmen für die Zukunft gelten könnten, sollen im Folgenden deutlich werden.
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Kündigung nach Kirchenaustritt
Nach den zahlreichen schockierenden Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen entschließt sich 2011 ein Sozialpädagoge, tätig beim katholischen Caritasverband, aus der Kirche auszutreten. Prompt wird er deswegen von seinem Arbeitgeber gekündigt. Bildet der Kirchenaustritt aber überhaupt eine Grundlage für eine Kündigung?
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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Nach Verweisen auf Tarifverträge der tarifunfähigen christlichen Gewerkschaft klagten zahlreiche Leiharbeitnehmer in Deutschland auf Lohnnachzahlungen. Am 13.3.2013 entschied das Bundesarbeitsgericht über fünf Verfahren. Demnach steht zahlreichen Leiharbeitnehmern in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen eine Lohnnachzahlung zu.
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Von Praktikanten und der Suche nach ihrem Recht
„Sie haben bereits erste Praxiserfahrung gesammelt, idealerweise im Bereich (…)“, so oder ähnlich begegnet uns beinahe jede Stellenanzeige. Ein Direkteinstieg nach dem Studium ohne praktische Erfahrung ist heute nur schwer vorstellbar. Das Schlüsselwort lautet Praktika: Es steht für Berufserfahrung während des Studiums und ist so wichtig wie nie zuvor. Die Studenten im Praktikum sind schützenswert und vor allem zahlreich. Dennoch ist ihre Rechtslage zu weiten Teilen unklar und wird durch Rechtsprechung von vor 39 Jahren beeinträchtigt. Die damit einhergehende Unsicherheit führt zu der im Folgenden behandelten Frage, auf welche Schutznormen sich die Praktikanten berufen können und ob es praktische Tipps für den „Notfall“ gibt, die jedem Praktikanten ein Begriff sein sollten.