„Wer nutzt heute noch keine Social Media Plattformen? Es scheint kaum jemanden zu geben, der diese nicht in sein Leben installiert und verlinkt hat und sie used.“ Das gilt nicht nur für den privaten User sondern mittlerweile auch für eine Vielzahl deutscher Unternehmen. Im Jahr 2012 waren es bereits 84,8 % aller deutschen Unternehmen, die Social Media betrieben (im Vergleich: 2011 nur 72,3%). Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind quasi auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit einander vernetzt. Alle Posts, Likes, Tweets und vieles mehr sind somit auch für den Arbeitgeber sichtbar. Fragen die man sich stellen sollte sind somit vorprogrammiert: „Welche meiner Äußerungen, sei es auch beleidigende, sind vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt und welche nicht?“ „Und wie kritisch darf ich mich über mein Unternehmen überhaupt äußern?“
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„Young Professionals“ und das AGG
Am 18.06.2006 trat das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) in Kraft. Mit Hilfe dieses Gesetzes sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religionszugehörigkeit oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert werden. Seinen Anwendungsbereich findet des Gesetz vorrangig im Arbeitsrecht. Medial tritt das AGG häufig im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen auf. Der Grund: Stellenausschreibungen die nicht den Vorgaben des AGG entsprechen führen häufig zu Schadensersatz- und Unterlassungsklagen durch abgelehnte BewerberInnen. Oft hängen diese mit vermuteten Altersdiskriminierungen zusammen. Viele Stellenausschreibungen richten sich an „Young Professionals“, bieten oder suchen für ein „junges dynamisches Team“ usw. Aber ist das legal?
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Freiwillige und Pflichtpraktika, rechtlich zwei Welten?
In Deutschland absolvieren jährlich mehrere Millionen junger Menschen ein Praktikum, ob entgeltlich oder unentgeltlich spielt dabei keine Rolle. Fakt ist, sie machen es aus den unterschiedlichsten Gründen, sei es freiwillig oder verpflichtend im Rahmen ihrer Schul- oder Hochschulausbildung. Fast jeder junge Mensch ist bereits einmal in den Genuss gekommen, ein Praktikum zu absolvieren und weis, wie es sich anfühlt als: „Das ist unser neuer Praktikant/in“ vorgestellt zu werden. Dabei kann es vorkommen, dass die Praktikanten untereinander eine unterschiedliche Behandlung erfahren müssen. An dieser Stelle stellt sich die Frage, warum sich für Freiwillige- und Pflichtpraktikanten rechtlich zwei unterschiedliche Welten ergeben, wenn doch alle Praktikanten die gleichen Arbeitsleistungen erbringen?
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Die Tätigkeit des Werkstudenten – Privileg oder Benachteiligung?
Sich das Studium leisten können – seit Längerem schon stellt das für potentielle Hochschulanfänger die größte Hürde neben dem Numerus Clausus dar. Steigende Mieten in den Großstädten und hohe Lebenshaltungskosten gehören für die Studierenden gerade zu Beginn ihres Studiums zum Alltag. Dabei ist das BAföG mit den zahlreichen Auflagen als Alternative oft keine große Hilfe. Der Job neben dem Unialltag, die Werkstudententätigkeit, ist meist die einzige Möglichkeit, sich ein erfolgreiches und finanziell unabhängiges Studium zu ermöglichen. Dabei spielt die weit verbreitete Praxis, Werkstudenten anders als die Vollzeit-Arbeitnehmer des Betriebes zu behandeln, eine große Rolle. Studenten sollten sich darüber bewusst sein, dass ihre ausgeübte Tätigkeit im Unternehmen ebenso ein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt und mit dem der anderen Arbeitnehmer vergleichbar ist
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Das Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung
Bis zum Jahr 2011 war das BAG der Ansicht sachgrundlos befristete Arbeitsverträge konnten lediglich unter der Prämisse geschlossen werden, dass im Vorfeld kein Arbeitsverhältnis zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestand. So konnten plötzlich Nebenjobs, welchen man während des Studiums nachging zu einem großen Problem werden, da das Vorbeschäftigungsverbot einer weiteren Befristung entgegenstand. Dies änderte sich mit dem Urteil des 7.Senats des BAG vom 06.April 2011, 7ARZ 716/09. Doch wie und weshalb vollzog das BAG diese Kehrtwende?