Es scheint ganz harmlos anzufangen. Eine Flasche Wein beim Kundengespräch, eine Einladung zum Essen beim teuersten Italiener der Umgebung und der Beschenkte denkt sich nichts dabei. Bald darauf wird man zufällig für weitere Vertragsverhandlungen ins Hilton Hotel der Lieblingsstadt eingeladen, natürlich Frühstück inklusive. Wer würde sich hier nicht dazu verpflichtet fühlen dem Vertragspartner den lang erhofften Auftrag zu ermöglichen? Doch gerade bei diesem Verhalten liegt der berühmte Hase im Pfeffer. Die „Korruptionsfalle“ hat zugeschlagen, denn der Mitarbeiter hat für das Tätigen einer Handlung Vorteile angenommen, auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Und die Folgen bei Aufdeckung? Für alle Beteiligten zweifelsfrei verheerend! Soweit muss es der Arbeitgeber allerdings nicht kommen lassen. Transparency International und andere korruptionsbekämpfende Organisationen haben Maßnahmen zusammengestellt, korrupten Verhalten gezielt den Kampf anzusagen.
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Das Weisungsrecht des Arbeitgebers – Eine Bestandsaufnahme
Der § 106 GewO räumt dem Arbeitgeber einen gewissen Spielraum hinsichtlich seiner Handlungen ein die Art, Ort und den Umfang der Tätigkeit im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags genauer zu konkretisieren. Doch nicht immer ist klar, wo das Weisungsrecht anfängt und wo es letztlich gewissen Grenzen untergeordnet ist. Gerade der Ort der Arbeitstätigkeit und eine eventuell später eintretende Versetzung können schnell zu einem Streitthema unter den Arbeitsparteien werden. So auch in einem aktuellen Urteil des BAG vom 28.8.2013 (BAG v. 28.8.2013 – 10 AZR 569/12).
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Flexible Gestaltung der Arbeitszeit durch Arbeit auf Abruf = flexibler Lohn?
Die Arbeitsleistung von Mitarbeitern flexibel nach Bedarf des Betriebes abzurufen, klingt für den Arbeitgeber vielversprechend und verlagert abweichend von § 615 S.3 i.V.m. S.1 BGB sein unternehmerisches Risiko, Lohn trotz Arbeitsausfall zahlen zu müssen, auf den Arbeitnehmer. Doch was ist bei Vereinbarungen über die sogenannte Arbeit auf Abruf rechtlich zulässig? Seit der Entscheidung des BAG vom 7.12.2005 kann der Arbeitgeber bei Arbeit auf Abruf tatsächlich nicht mehr nur einseitig die Lage der vereinbarten Arbeitszeit flexibel bestimmen, sondern auch in Grenzen die Dauer und damit die Vergütung selbst.
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Urteil des BAG – Freifahrtschein für verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz?
Ist es Arbeitgebern gestattet, ihre Mitarbeiter in öffentlich zugänglichen Räumen mittels verdeckter Videoüberwachung zu bespitzeln? 2012 beantwortete das BAG diese Frage erstmals mit „ja“, gefolgt von einem deutlichen „aber“.
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Whistleblowing – Eine riskante Tugend
Die einen werten es als Zivilcourage. Für die anderen sind es Nestbeschmutzer. Das Aufdecken von Skandalen, ob in Unternehmen oder auf Regierungsebene, ist ein brisantes Thema und erfreut sich einer immer stärkeren Medienpräsenz. Die Rede ist von Whistleblowing.