Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch seine Entscheidung vom 10.02.2015 (IX R 23/14) eine bestehende Rechtsprechung grundlegend geändert. Hiernach muss nun der Zwangsverwalter die Einkommenssteuer entrichten, sobald er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung innerhalb der Zwangsverwaltung generiert. Das ist auch der Fall, wenn neben des Zwangsverwaltungsverfahrens ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde.