Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) steht jedem Arbeitnehmer nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von vier Wochen Entgeltfortzahlung zu, wenn er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und dies nicht selbst zu verschulden hat. Des Weiteren muss sich dieser Arbeitnehmer gem. § 5 EFZG beim jeweiligen Arbeitgeber unverzüglich krankmelden und erhält folglich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Doch gilt dies auch bei einer Krankmeldung nach einer Alkoholvergiftung mit 4,9 Promille? Das BAG hat hier einen Einzelfall im Urteil vom 18.03.2015, Az. 10 AZR 99/14 (BAG, Urteil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14) wie folgt entschieden.