Die Auflösung des Betriebsrates als gesamtes Gremium gemäß § 23 I 1 BetrVG stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die mittelbaren Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer durch dieses Gremium dar. Eine solch schwerwiegenden Sanktion verhängte das ArbG Berlin mit Beschluss vom 26.3.2015 – 4 BV 11463/14 auf Antrag der Arbeitgeberin zu Ungunsten des Betriebsrates eines Berliner Betriebes. Diese wurde – allen zweifelhaften Aussagen der Betriebsratsmitglieder und der unübersichtlichen Sachlage zum Trotz – durch den hier vorliegend thematisierten Beschluss vom 4.2.2016 – 10 TaBV 2078/15 des LAG Berlin-Brandenburg korrigiert.
Der amtliche Leitsatz des Beschlusses des LAG Berlin-Brandenburg lautete:
„Die Auflösung des Betriebsrates als gesamtes Gremium kommt nur in Betracht, wenn das Gremium insgesamt grob gegen Pflichten aus dem BetrVG verstößt. Verstöße einzelner Mitglieder sind nicht ausreichend. (amtl. Leitsatz)