Gewerkschaften zeigen zwar Interesse an der tarifrechtlichen Belegschaftsteilung, allerdings nur dann, wenn die Vorteile des Tarifvertrages lediglich den Gewerkschaftsmitgliedern zustehen. Es ist nämlich so, dass tarifgebundene Arbeitgeber tarifrechtlich betrachtet zwei Teilbelegschaften haben, und zwar die organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmer folglich aus §§ 3 I, 4 I 1 TVG. In der Praxis ziehen jedoch sehr viele „Außenseiter“ über schuldrechtliche Verweisungsklauseln Vorteile aus den