Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Sitzverlegung und deren Auswirkung auf die deutsche Rechtsprechung

Die Mobilität von Gesellschaften innerhalb der EU ist Grundvoraussetzung für wirtschaftliches und unternehmerisches Handeln.
Ziel der EU ist es einen vollkommenen Binnenmarkt herzustellen, ohne Mobilitätshindernisse. Die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU hat heutzutage unterschiedliche Gründe. Sie erhoffen sich dabei Standortvorteile, günstigere steuerliche Regelungen, sowie eine verbesserte Infrastruktur.  Auch politische Gründe hinsichtlich des Brexits bspw. kommen in Frage.

Das Hauptaugenmerk bei diesem Beitrag soll auf die Untersuchung der Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften unter gleichzeitigem Formwechsel sowie Berücksichtigung der ach deriederlassungsfreiheit und deren Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung gelegt werden.

I. Die Niederlassungsfreiheit

Bevor auf die EuGH-Entscheidungen Vale & Polbud eingegangen werden soll, erstmal vorab eine kurze Erläuterung zur Niederlassungsfreiheit, auf die sich schwerpunktmäßig in den Urteilen bezogen wurde.
Trotz fehlender europäischer Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Sitzverlegung hat die Niederlassungsfreiheit, geprägt durch die EuGH-Rechtsprechung erhebliche Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Sitzverlegung innerhalb des Wirtschaftsraumes der EU.
Die Möglichkeit der Verlegung des Satzungssitzes in eine nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates gegründete Gesellschaft, ohne zugleich den tatsächlichen Sitz zu verlegen, soll durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV gewährleistet sein. Die Niederlassungsfreiheit soll natürliche und juristische Personen ermöglichen, sich in einem Mitgliedsstaat zu gleichen Bedingungen wie Inländer niederzulassen und eine selbstständige Tätigkeit auszuüben.
Mithin liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor, wenn die Verlegung des Satzungssitzes vom Wegzugstaat nur bei vorangegangener Auflösung der Gesellschaft erlaubt wird.

 

II. Vale-Entscheidung, C-378/10

Bei der Vale-Entscheidung geht es erstmal ganz allgemein um eine grenzüberschreitende Sitzverlegung unter gleichzeitigem Formwechsel. Unterschieden wird dabei zwischen dem Hereinformwechsel und dem Herausformwechsel, worauf die Polbud-Entscheidung später näher eingehen wird.
Der grenzüberschreitende Hereinformwechsel meint den Zuzug einer Gesellschaft in einen Aufnahmestaat unter gleichzeitigem Formwechsel in eine Gesellschaftsform des Aufnahmestaats, wozu sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen der Vale-Entscheidung zu befassen hatte.

1. Ausgangsfall

Die Vale-Entscheidung von 2012 thematisierte eine GmbH italienischen Rechts „Vale“, welche ihren Satzungs- mitsamt Verwaltungssitz nach Ungarn verlegen und sich gleichzeitig in eine Gesellschaft ungarischen Rechts umwandeln wollte. Dabei beantragte die Vale-Gesellschaft die Löschung aus dem italienischen Handelsregister mit der Begründung den Sitz und die Tätigkeit, sowie sämtliche Aktivitäten im Ursprungsland Italien einzustellen. Während das italienische Registergericht bereits die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister beantragt hatte, weigerte sich hingegen das ungarische Registergericht, die nun in eine ungarische Rechtsform umgewandelte Gesellschaft ins ungarische Handelsregister einzutragen. Aufgrund dessen machte die Vale-Gesellschaft eine Verletzung ihrer Niederlassungsfreiheit geltend.

2. Rechtliche Würdigung

Hierzu wurde eine Kassationsbeschwerde (Rechtsbehelf) vor dem Obersten Gerichtshof in Ungarn eingelegt, welcher den EuGH um Hilfebestellung bezüglich der relevanten europarechtlichen Fragen zur Niederlassungsfreiheit ersuchte, Art. 267 I lit.a AEUV.

Hier wurden neben der Anwendbarkeit, sowie der Auslegung der Art. 49, 54 AEUV auch die Problematik hinterfragt, ob der Aufnahmemitgliedstaat (hier Ungarn) befugt ist, das für die Umwandlung maßgebende Recht festzulegen und somit die Bestimmungen seines eigenen Rechts über die innerstaatliche Umwandlung anwenden darf.
Zur Auslegung und Anwendbarkeit wurde auf das Sevic-Urteil verwiesen, sodass der Sachverhalt unter die Niederlassungsfreiheit fällt, da die Umwandlung von Gesellschaften grundsätzlich zu deren wirtschaftlichen Tätigkeit und somit auch zur Niederlassungsfreiheit gehört.        Hinsichtlich der Anwendung des nationalen Rechts urteilte der EuGH, dass nach Artikel 49,54 AEUV die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes innerhalb der EU möglich sein muss, sofern gleichzeitig der Formwechsel der Gesellschaft stattfindet und nach der Rechtsordnung des Mitgliedsstaats ein Formwechsel auch möglich ist.
Der Aufnahmestaat darf die Ausübung der Niederlassungsfreiheit nicht praktisch unmöglich machen oder in unzulässiger Weise erschweren.

Interessant scheint nun welche Folgen die beiden Entscheidungen für den Hereinformwechsel in Deutschland haben.
Vor allem stärkt der EuGH dabei die Mobilität der Gesellschaften innerhalb des Wirtschaftsraumes der EU.
Gleichzeitig wird mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der grenzüberschreitenden Umwandlungen von Gesellschaften, mangels einer sekundärrechtlichen Regelung durch den europäischen Gesetzgeber geschaffenen, was gleichzeitig auch eine hohe Praxisbedeutung mit sich zieht und einen sicheren Rechtsboden schaffen soll.

 

III. Polbud-Entscheidung, C-106/16

1. Ausgangsfall

Hier wollte eine polnische Gesellschaft ihren Satzungssitz nach Luxemburg verlegen. Die Besonderheit bei diesem Fall ist, dass nur der Satzungssitz und nicht auch der Verwaltungssitz oder die  tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit verlegt werden sollte.
Trotz Eintragung der Gesellschaft in das luxemburgische Handelsregister, verweigerte das polnische Gericht die Löschung der Gesellschaft aus dem polnischen Handelsregister, sofern  die Gesellschaft nicht, wie nach polnischem Recht vorgesehen, zuvor gelöscht und aufgelöst wurde.
Auch hier legte die Polbud-Gesellschaft schließlich Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof Polens ein.
Daraufhin stellte das Gericht  gem. 49 II, 54 AEUV fest, dass die Niederlassungsfreiheit dem polnischen Recht entgegensteht. Die Niederlassungsfreiheit umfasse das Recht des grenzüberschreitenden Formwechsels auch dann, wenn nur der satzungsmäßige Sitz verlegt werde. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht erforderlich.
Mit dem Verweis auf die Vale-Rechtsprechung ist es also nicht gestattet, dass im Rahmen der grenzüberschreitenden Umwandlung die Anwendbarkeit der Regelungen zur Niederlassungsfreiheit umgangen werden.
Eine solche Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn übergeordnete öffentliche Interessen dies rechtfertigen und sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist.
Mithin wurde entschieden, dass der grenzüberschreitende Formwechsel erfolgen muss.

2. Auswirkungen des Urteils

Jede Gesellschaft innerhalb des Wirtschaftsraumes der EU soll nun vereinfacht die Möglichkeit haben einen grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel durchzuführen.
Zusammenfassend führt das Urteil dazu, dass man jederzeit als Gesellschaft den Satzungssitz verlegen bzw. mit geringerem Aufwand das anwendbare Gesellschaftsrecht anwenden kann. Ein Grund dafür könnte sein, dass man einige nationale Vorschriften umgehen zu versucht, jedoch kann es in Abwägung mit der Niederlassungsfreiheit nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Gegensätzlich zur Vale-Entscheidung befasst sich der EuGH in dieser Entscheidung statt mit dem Hereinformwechsel mit einem Herausformwechsel einer Kapitalgesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedsstaat.
Der Vorteil eines solchen Formwechsels besteht darin, dass die Gesellschaft in ihrer Identität weiter existiert, sodass Verträge die beispielsweise mit einem Dritten abgeschlossen wurden, auch nach einem Formwechsel weitergelten, ohne dass es hierzu einer erneuten Zustimmung des Vertragspartners bedarf.

 

IV. Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung

Besonders relevant scheinen für Sie vor allem die Auswirkungen beider EuGH-Entscheidungen auf die deutsche Rechtsprechung.
In der höheren deutschen Rechtsprechung ist die Zulässigkeit grenzüberschreitender Formwechsel dabei mittlerweile anerkannt.
In Bezug auf den Hereinformwechsel setzte das OLG Nürnberg 2013 erstmals die Vale-Entscheidung um und erkannte demnach den Formwechsel einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft zu einer deutschen GmbH als rechtens an. In Form des Herausformwechsels urteilte das OLG Frankfurt a.M. 2017 über eine deutsche GmbH, die ihren Satzungssitz nach Italien verlegen wollte entsprechend.

Bei beiden Fällen wurden mit Bezug auf die EuGH-Entscheidungen zutreffend § 1 I UmwG sowie §§ 190 ff. UmwG analog angewandt. Nach der Vale-Entscheidung war umstritten, ob die Verlegung des Verwaltungssitzes, also die wirtschaftliche Betätigung im Zuzugstaat erforderlich ist.
Mit Einführung der §§ 122a ff. UmwG durch das 4. Änderungsgesetz des UmwG vom 19.12.2018 macht der deutsche Gesetzgeber die ersten Schritte zur Harmonisierung des Gesellschaftsrecht auf europäischer Ebene, insbesondere auch im Hinblick auf den Brexit.

Durch § 122b I UmwG können nun Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet worden sind und auch ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in diesem Gebiet haben, als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein.
Dadurch steht der § 122b I UmwG im Kontrast zu § 1 UmwG, der nur Rechtsträger mit Sitz im Inland zur Umwandlung befugt. Der § 122b I UmwG lässt sich jedoch nicht auf den grenzüberschreitenden Formwechsel anwenden, welcher hingegen durch die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit garantiert wird.

Weiterhin beschloss das Europäische Parlament am 18. April 2019 das sogenannte Company Law Package (CLP), das Gesellschaftsrechtspaket der EU. Dieses Gesellschaftsrechtspaket veröffentlichte die EU-Kommission zuvor am 25. April 2018 insbesondere mit dem Ziel, EU-weit u.a. das Verfahren zum Herausformwechsel zu regeln und zu harmonisieren, sowie die Umsetzung des Herausformwechsels in einem zeitlich und kostenmäßig überschaubaren Rahmen zu ermöglichen.